Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage enthält folgende Änderungsvorschläge:

- Die Definition von Siedlungsabfällen betreffend öffentliche Verwaltung wird ergänzt

(Art. 3 Bst. a)

- Die Bestimmungen zum Zwischenlager werden geändert, um die bestehende

Regulierung zu vereinfachen und Klarheit zu schaffen (Art. 3 Bst. h, Art. 27 Abs. 1 Bst. e, Art. 29 und 30).

- Die Mengenschwelle zur Berichterstattung für Anlagen zur Behandlung von

metallischen Abfällen wird erhöht (Art. 6 Abs. 1 Bst. b).

- Die Anforderungen zur getrennten Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen aus

öffentlichen Verwaltung werden ergänzt (Art. 13 Abs. 2 Bst. b).

- Die Verwertung von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial am

Standort, an dem es ausgehoben wurde, wird präzisiert (Art. 19 Abs. 2 Bst. d).

- Bei schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial wirddie Behandlung

neben dem belasteten Standort zugelassen (Art. 19 Abs. 2 Bst. d).

- Der Widerspruch beim Begriff Verwertung zwischen Artikel 19 und Artikel 24 sowie

Anhang 4 Ziffer 1 wird bereinigt (Art. 19 Abs. 3).

- Die Anforderungen an die thermische Behandlung von Sonderabfällen mit organischen

gebundenen Halogenen werden geändert, damit eine Abweichung von 1000°C über 2 Sekunden zulassen kann (Art. 32 Abs. 2 Bst. c).

- Die Anforderungen an die thermische Behandlung von flüssigen Abfällen mit tiefem

Flammpunkt werden geändert. Der Flammpunkt wird von 55°C auf 60° erhöht (Art. 32 Abs. 2 Bst. d).

- Der Grenzwert für Benzo(a)pyren in Abfällen, die als Rohmaterial für die Herstellung

von Zement verwendet werden, wird von 3 mg/kg auf 10mg/kg angehoben (Anhang 4 Ziffer 1.1.).

- Der Widerspruch zwischen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang 4 Ziffer 1 in

Bezug auf die Verwendung von geogen belastetem Aushub- und Ausbruchmaterial zur Herstellung von Zementklinker wird beseitigt (Anhang 4 Ziffer 1.4 und 1.5).

4/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376