Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA
welche vom Aushubmaterial ausgehen, sind unabhängig vom Katastereintrag dieselben.
Auch für die Nachverfolgbarkeit der Entsorgungswege des schwach verschmutzten Materials spielt der KbS-Eintrag keine entscheidende Rolle. Auf Standorten ohne KbS-Eintrag fehlt der konkrete Anfangsverdacht einer Belastung; hier wird die Belastung erst im Laufe der Bauarbeiten festgestellt. In diesem Fall muss die Bauherrschaft die Entsorgungswege des Aushubmaterials – allenfalls in Absprache mit der Behörde – der Verschmutzung anpassen. Danach kann die Behörde entscheiden, ob der Standort neu in den KbS eingetragen werden muss oder ob er einen Bagatellfall darstellt. Nur durch die Meldung der Bauherrschaft an die Behörde kann sich diese vertieft mit der Entsorgung des Aushubmaterials auseinandersetzen und Massnahmen zur Nachverfolgbarkeit anordnen.
Aus Standorten mit lediglich schwach verschmutztem Aushub ergibt sich in keinem Fall ein altlastenrechtlicher Handlungsbedarf. Ein solcher Standort wird nicht untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftig. Aus altlastenrechtlicher Sicht ergibt sich damit kein Mehrwert aus dem Katastereintrag.
Würden vor Ort verwertete, schwach belastete Bauabfälle nachträglich in den KbS aufgenommen, hätte dies den positiven Effekt, dass die Belastung beim nächsten Bauvorhaben auf dem Standort bereits bekannt ist. Für den Einzelstandort mag dies vorteilhaft sein, es löst aber nicht das generelle Problem der zahlreichen unbekannten Belastungen, die nicht im KbS eingetragen sind. Zudem würde mit dem Eintrag aller zufällig im Rahmen eines Bauprojekts angetroffenen Belastungen der KbS über Gebühr belastet und wäre nicht mehr handhabbar.
Wenn über eine grosse Fläche – beispielsweise in einem Stadtgebiet – der Untergrund durch alte Schüttungen, Stabilisierungen u. ä. weiträumig belastet ist, führt der punktuelle Austausch von schwach verschmutztem durch unverschmutztes Aushubmaterial zu keiner nennenswerten Verbesserung der Gesamtsituation. Jedoch ist der «Austausch» mit Entsorgungskosten, Verknappung von Deponieraum und Mehrtransporten und damit einhergehenden Emissionen verbunden.
Die Verwertung von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial auf dem Standort, auf dem es anfällt, unabhängig von einem KbS-Eintrag, ist rechtskonform und ökologisch sinnvoll. Zudem ist aufgrund des erforderlichen Entsorgungskonzepts nach Artikel 16 VVEA sichergestellt, dass die Vollzugsbehörden die Abfallströme und korrekten Entsorgungswege bei Bauprojekten kontrollieren und genehmigen können.
4.6 Formale Vereinheitlichung der Absätze 2 und 3 von Artikel 19 bezüglich dem Behandlungsstandort von verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial (Art.
19 Abs. 2 Bst. d)
Artikel 19 präzisiert, unter welchen Bedingungen verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial vor Ort verwertet respektive wieder eingebaut werden darf.
Nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d ist die Verwertung zugelassen, sofern eine allfällige notwendige Behandlung des verschmutzten Materials auf dem Standort erfolgt, während gemäss Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b die Behandlung auf oder direkt neben dem Standort erfolgen muss.
Die beiden Absätze werden in der Praxis betreffend den Behandlungsstandort gleich vollzogen. Es ergibt keinen Sinn, die Behandlung von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial neben dem belasteten Standort nicht zuzulassen, während es für wenig verschmutztes Material – mit notabene höherem Verschmutzungsgrad – explizit erlaubt ist.
9/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376