Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA
6.2 Auswirkungen auf die Kantone
6.2.1 Ergänzung der Definition Siedlungsabfälle betreffend öffentliche Verwaltungen (Art. 3 Bst. a)
In der Regel haben die Kantone ihr Entsorgungsmonopol für Siedlungsabfälle den Gemeinden delegiert, weshalb für die Kantone diesbezüglich keine Auswirkungen zu erwarten sind.
Öffentliche Verwaltungen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen bleiben im Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens und lassen ihre haushaltähnlichen Abfälle, sofern deren Zusammensetzung und Mengenverhältnisse mit jenen aus Haushalten vergleichbar sind, durch das zuständige Gemeinwesen entsorgen. Die Finanzierung der Entsorgung erfolgt über Abgaben im Sinne von Artikel 32a USG.
6.2.2 Artikel 3 Buchstabe h, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 29 und 30 – Änderungen der Bestimmungen zum Zwischenlager
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit der Intention verbunden, dass sich damit der Vollzug klarer gestaltet und insgesamt vereinfacht. Redundante VVEA-Bestimmungen (z.B. hinsichtlich des Gewässerschutzes) werden gestrichen und die Sachlage betreffend die Bewilligungspflicht geklärt. Die Pflicht zur Berichterstattung für Zwischenlager entfällt. Auch wird für die Kantone das Risiko von finanziellen Verpflichtungen aus dem Titel Zwischenlagerung kleiner (durch die Verkürzung der Maximallagerdauer auf fünf Jahre und durch die Möglichkeit der Einforderung einer finanziellen Sicherheitsleistung).
6.2.3 Erhöhung der Mengenschwelle zur Berichterstattung für Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)
Zu erwarten ist eine Vereinfachung der Vollzugsaufgaben durch den Wegfall der Berichterstattungspflicht für bestimmte Kleinstbetriebe.
6.2.4 Ergänzung der Anforderungen zur getrennten Sammlung und Entsorgung von Sonderabfällen aus öffentlichen Verwaltungen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b)
Diejenigen Kantone, welche die Entsorgung der Sonderabfälle selbst wahrnehmen, werden zur Entsorgung von voraussichtlich geringfügig grösseren Sonderabfallmengen verpflichtet. Eine diesbezüglich notwendige Anpassung der Entsorgungsinfrastruktur ist nicht zu erwarten.
6.2.5 Präzisierung der Verwertung von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial am Standort, an dem es ausgehoben wurde (Art. 19 Abs. 2 Bst. d)
Der kantonale Vollzug wird harmonisiert und Kantone als Bauherrn sparen Entsorgungskosten. Die Kontrolle der korrekten Entsorgung von Aushub- und Ausbruchmaterial bleibt mit oder ohne diese Änderung – und zwar über das im Rahmen von Bauarbeiten zu genehmigende Entsorgungskonzept nach Artikel 16 VVEA.
6.2.6 Formale Vereinheitlichung der Absätze 2 und 3 von Artikel 19 bezüglich dem Behandlungsstandort von verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial (Art.
19 Abs. 2 Bst. d)
Keine zu erwartenden Auswirkungen. Es handelt sich um eine formale, kohärenzschaffende Detailanpassung. Die Bestimmung wird in der praktischen Umsetzung bereits in diesem Sinne vollzogen.
15/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376