Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Ergänzung der Definition Siedlungsabfälle betreffend öffentliche Verwaltungen (Art. 3 Bst. a)

Die vorgeschlagene Ergänzung der Definition für Siedlungsabfälle soll die bisher fehlende Regelung in Bezug auf Abfälle aus öffentlichen Verwaltungen einführen. Abfälle aus öffentlichen Verwaltungen, die betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind, werden somit dem Entsorgungsmonopol der öffentlichen Hand unterstellt, unabhängig von deren Anzahl Vollzeitstellen.

Artikel 3 Buchstabe a VVEA definiert aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist, als Siedlungsabfälle.

Die Definition Siedlungsabfälle (Inkraftsetzung am 01. Januar 2019) und die damit einhergehende Teilliberalisierung des Entsorgungsmonopols der Kantone für Siedlungsabfälle (Art. 31b Abs. 1 USG; SR 814.01) ist eine Folge der Umsetzung der Motion Fluri (11.3137 «Keine vollständige Liberalisierung des Abfallmarktes für Gewebekehricht). Demnach produzieren Unternehmen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen per Definition keine Siedlungsabfälle mehr, unabhängig von deren Zusammensetzung.

Die politische Diskussion bei der Umsetzung der Motion Fluri konzentrierte sich darauf, den Unternehmen eine grössere Flexibilität bei der Wahl der Entsorgungslogistik für nichtbetriebsspezifische Betriebsabfälle zu ermöglichen, also für Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist.

Der in Artikel 3 Buchstabe b VVEA definierte Begriff «Unternehmen» ist für die öffentliche Verwaltung von Bund, Kantonen und Gemeinden nicht anwendbar. Dies ist der Botschaft zum Bundesgesetz der Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) zu entnehmen (BBI 2009 7884, Erläuterungen zu Ziffer 7). Öffentliche Verwaltungen stellen somit keine Unternehmen dar.

Hinzu kommt, dass eine grundsätzliche Systemänderung bei der Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen Verwaltungen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen bei den Diskussionen im Rahmen der Umsetzung der Motion Fluri nicht thematisiert wurde.

4.2 Änderungen der Bestimmungen zum Zwischenlager (Art. 3 Bst. h, Art. 27 Abs. 1 Bst. e, Art. 29 und 30)

Die vorgeschlagene Revision der Bestimmungen zum Zwischenlager dient der Schaffung von Klarheit für den Vollzug und der Vereinfachung der heutigen Regulierung, bei gleichzeitiger Beibehaltung der Schutzziele.

Zwischenlager nach Artikel 3 Buchstabe h VVEA sind eine Kategorie der Abfallanlagen und damit von der Definition der Abfallanlagen gemäss Artikel 3 Buchstabe g VVEA miterfasst. Es gelten daher für Zwischenlager ohne Weiteres die allgemeinen Anforderungen an Abfallanlagen. Die vorrangigen Zwecke von Zwischenlagern sind die Überbrückung von temporären Notsituationen bei der Lagerung von Abfällen, sowie die zusätzliche Ermöglichung von Verwertungen (oder allenfalls Ablagerungen), die ohne diese zeitlich begrenzte Zwischenlagerung nicht möglich wären. Die bisherige zusätzliche Definition der Zwischenlager nach Artikel 3 Buchstabe h VVEA hat in der kantonalen Praxis für Unsicherheiten im Vollzug gesorgt. Zwischenlager sind im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs als Lager zu verstehen, auf denen Abfälle für eine begrenzte Zeit gelagert werden. Eine derartige Legaldefinition in der VVEA hat allerdings keinen Mehrwert, weshalb darauf verzichtet wird. Den Kantonen steht es offen, bei Bedarf den Begriff in ihren kantonalen abfallrechtlichen

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