Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

Erlassen näher zu spezifizieren, solange eine solche Definition mit dem Umweltrecht des Bundes vereinbar ist und mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmt.

Als Anlagen unterliegen Zwischenlager den Erfordernissen der Raumplanung (Bewilligung nach Art. 22 RPG, Baubewilligung, etc.; RS 700). Damit sind bei den entsprechenden Genehmigungsverfahren auch die bisherigen Bestimmungen des Artikels 29 Absatz 1 VVEA, insbesondere für den Gewässerschutz (wasserundurchlässige Oberfläche, Abstand zum Grundwasserspiegel, Ableitung und allenfalls Behandlung der Wässer) in jedem Fall zu berücksichtigen. Insgesamt darf von einem Zwischenlager keine Gefährdung der Schutzgüter ausgehen. Die vorgeschlagene Streichung der Bestimmungen a.–c des ursprünglichen Artikel 29 zur Errichtung von Zwischenlagern vermindert den intendierten Schutz der Umwelt nicht. Die ursprünglichen Bestimmungen sind vielmehr eine redundante (und im Einzelfall vielleicht auch unvollständige) Darstellung von bestehenden Regelungen zum Umweltschutz (insbesondere des Gewässerschutzes). Daher wird neu zusammenfassend auf die Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung hingewiesen.

Die derzeit geltenden Regelungen von Zwischenlagern auf Deponien (Art. 29 Abs. 2 erster Satz, und Art. 30 Abs. 4 Bst. a. bis d) können gestrichen und in allgemeiner Form vereinfacht wiedergegeben werden, ohne dass die Schutzziele dadurch aufgeweicht werden: Werden Abfälle auf Deponien zwischengelagert, müssen diese die Anforderungen an den jeweiligen Deponietyp erfüllen (neu Art. 29 Abs. 2). Die Ausnahme der zu Ballen gepressten gär- und fäulnisfähigen Abfälle für die Zwischenlagerung auf Deponien der Typen C–E (neu Art. 30 Abs.

2) ist notwendig, da diese Abfälle die Anforderungen an den Deponietyp nicht erfüllen würden, aber keine Verschlechterung des Umweltzustandes von diesen Abfällen zu erwarten ist (Analoges gilt für die Zwischenlagerung bei Anlagen zur thermischen Behandlung).

Auf Wunsch verschiedener kantonaler Vollzugsbehörden wurde in den vorliegenden Revisionsvorschlag neu eine Bestimmung aufgenommen (Art. 30 Abs. 3), auf deren Basis die kantonalen Vollzugsbehörden von den Inhaberinnen und Inhabern eines Zwischenlagers finanzielle Garantien einfordern können. Diese sollen als Sicherstellung für den Fall von möglichen Schäden dienen. Der Bundesrat ist befugt, gestützt auf Artikel 59b Buchstabe a USG eine solche Bestimmung zum zivilrechtlichen Schadenersatz zu erlassen.

Um Doppelzählungen zu vermeiden und keine aufwändigen Abgrenzungen erstellen zu müssen, sollen für die neuen Regelungen Zwischenlager von der Pflicht zur Berichterstattung in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e ausgenommen werden.

4.3 Erhöhung der Mengenschwelle zur Berichterstattung für Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)

Die vorgeschlagene Ergänzung soll für Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen die Mengenschwelle zur Berichterstattung erhöhen.

Mineralische Bauabfälle haben eine Dichte von 2900 bis 3100 kg/m3. Metallische Abfälle hingegen besitzen eine Dichte von 2700 kg/m3 (Aluminium) bis 7900 kg/m3 (Eisen) oder sogar 8900 kg/m3 (Kupfer). Die hohe Dichte bei den metallischen Abfällen, verglichen zu mineralischen Abfällen, hat zur Folge, dass die Mengenschwelle von 100 t/Jahr zur Berichterstattung auch bei sehr kleinen Betrieben rasch überschritten wird. Infolge führt die jetzige Mengenschwelle zu einer unverhältnismässigen Belastung bei kleinen Betrieben. Die neue Mengenschwelle von 1000 t/Jahr entlastet kleine Betriebe, ohne zu einem nennenswerten Datenverlust bei der Berichterstattung zu führen, da die überwiegende Menge an Metallen aus Betrieben mit einer verarbeiteten Menge von grösser als 1000 t/Jahr stammt.

7/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376