Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA
festgelegt. Der bestehende Grenzwert im Anhang 4 Ziffer 1.1 soll deshalb von 3 mg/kg auf 10 mg/kg angehoben werden.
4.11 Verwendung von Aushub- und Ausbruchmaterial sowie Schlämmen aus dessen Aufbereitung zur Herstellung von Zementklinker (Anhang 4 Ziffer 1.4 und 1.5)
Aushub- und Ausbruchmaterial, das die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 erfüllt, darf nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c als Rohmaterial für die Herstellung von Zementklinker verwendet werden. Die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 sind dann erfüllt, wenn die Grenzwerte nach Bst. c nicht überschritten sind oder eine Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist.
Nach Artikel 24 dürfen Abfälle bei der Herstellung von Zement verwertet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen und der hergestellte Klinker die Grenzwerte nach Ziffer 1.4 (neu Ziffer 1.6) nicht überschreitet. Abfälle, die als Rohmaterial verwendet werden, müssen die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 einhalten. Überschreitungen sind nicht zulässig auch wenn diese nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen sind. Hingegen darf der hergestellte Klinker die Grenzwerte nach Ziffer 1.4 (neu Ziffer 1.6) überschreiten, wenn die Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeiten zurückzuführen ist.
Hintergrund der Ausnahmeregelung betreffend die Grenzwerte für Zementklinker ist die Tatsache, dass Zementwerke konventionelles Rohmaterial aus dem dazugehörigen Steinbruch verwenden, das geogen bedingt erhöhte Gehalte an Schwermetallen oder organischen Substanzen aufweist. Im Gegensatz dazu darf nach heutiger Regelung Aushub- und Ausbruchmaterial, das zum Beispiel beim Tunnelbau anfällt, nicht in Zementwerken verwertet werden, wenn die Grenzwerte nach Anhang 4 Ziffer 1.1 überschritten werden, auch wenn die Belastung nicht auf menschliche Tätigkeit zurückzuführen ist.
Der Widerspruch der Regelung zwischen den Artikel 19 und 24 soll mit Einführung der neuen Ziffern 1.4 und 1.5 im Anhang 4 aufgehoben werden. Die bisherige Ziffer 1.4 wird entsprechend nach hinten verschoben (neu Ziffer 1.6). Die Unterscheidung von geogen belastetem Material, das in einem Steinbruch abgebaut wird oder bei Bauarbeiten, als Aushub- oder Ausbruchmaterial anfällt, ist nicht gerechtfertigt. Analog zum konventionellen Rohmaterial soll die Verwendung von Aushub- oder Ausbruchmaterial, das die Grenzwerte nach Ziffer 1.1 überschreitet, erlaubt sein, wenn die Überschreitung nicht auf menschliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Ausnahme soll jedoch nicht für die Elemente Cadmium, Quecksilber und Thallium gelten. Diese Elemente sind flüchtig und gelangen zum grossen Teil in die Abluft oder sie reichern sich im Kreislauf an und können im Fall einer Havarie zu übermässigen Emissionen führen. Ebenso wenig gilt diese Ausnahme im Falle des Überschreitens der Grenzwerte der organischen Stoffe, ausser es liegt eine behördliche Bewilligung im Einzelfall nach Anhang 4 Ziffer 1.2 vor. Schliesslich muss der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 (entspricht der bisherigen Ziffer 1.4) einhalten.
Die vorgeschlagene Regelung folgt dem Konzept der im Entwurf vorliegenden Vollzugshilfe zur Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial. Demnach ist eine Gefährdungsbetrachtung hinsichtlich Schutzgüter bei vorgesehener Entsorgung von nachweislich geogen belastetem Material vorzunehmen. So kann die Entsorgung von Aushub- und Ausbruchmaterial mit z.B. geogener Arsenbelastung in einer Materialentnahmestelle oder einer Deponie gegebenenfalls ein Risiko für das Grundwasser darstellen. Im Zementklinker und auch bei der anschliessenden Anwendung von Zement in Beton ist Arsen hingegen im Kristallgitter der Minerale eingebaut und kaum löslich. Aufgrund der natürlich vorkommenden Konzentrationen im Aushub und Ausbruchmaterial, das für Herstellung von Zementklinker in Frage kommt, ist nicht mit einer massiven Erhöhung der Konzentration an Schwermetallen im Klinker zu rechnen.
11/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376