Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/13: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 · 19 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2020 Erläuternder Bericht Vernehmlassung VVEA

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Bei den nicht erwähnten Artikeln gibt es keine zu erwartenden Auswirkungen.

6.1.1 Ergänzung der Definition Siedlungsabfälle betreffend öffentliche Verwaltungen (Art. 3 Bst. a)

Der Bund hat die Aufgabe der Entsorgung von Siedlungsabfällen den Kantonen delegiert, weshalb für den Bund diesbezüglich keine Auswirkungen zu erwarten sind.

Öffentliche Verwaltungen mit 250 oder mehr Vollzeitstellen bleiben im Entsorgungsmonopol des Gemeinwesens und lassen ihre haushaltähnlichen Abfälle, sofern deren Zusammensetzung und Mengenverhältnisse mit jenen aus Haushalten vergleichbar sind, durch das zuständige Gemeinwesen entsorgen. Die Finanzierung der Entsorgung erfolgt über Abgaben im Sinne von Artikel 32a USG.

6.1.2 Erhöhung der Mengenschwelle zur Berichterstattung für Anlagen zur Behandlung von metallischen Abfällen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b)

Durch die Erhöhung der Mengenschwelle für metallische Abfälle entfällt für eine geringe Anzahl an Kleinstbetrieben die Berichterstattungspflicht; die dem Bund übermittelten Daten werden um die dabei wegfallenden Mengen vermindert.

6.1.3 Präzisierung der Verwertung von schwach verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial am Standort, an dem es ausgehoben wurde (Art. 19 Abs. 2 Bst. d)

Unsicherheiten in der Umsetzung der Bestimmung werden mit der Revision ausgeräumt. Der Vollzug der Abfallverordnung des Bundes wird somit im ursprünglichen Sinne und einheitlich erfolgen. Zudem spart der Bund als Bauherr Entsorgungskosten.

6.1.4 Grenzwert für Benzo(a)pyren in Abfällen, die als Rohmaterialien für die Herstellung von Zement verwendet werden (Anhang 4 Ziffer 1.1)

Für den Bund als Bauherrn entstehen weitere Entsorgungsmöglichkeiten, was auch positive Auswirkungen auf die Entsorgungskosten haben kann.

6.1.5 Verwendung von Aushub- und Ausbruchmaterial sowie Schlämmen aus dessen Aufbereitung zur Herstellung von Zementklinker (Anhang 4 Ziffer 1.4 und 1.5)

Für den Bund als Bauherrn entstehen weitere Entsorgungsmöglichkeiten, was auch positive Auswirkungen auf die Entsorgungskosten haben kann.

14/19 054.11-00038/00006/00002/S024-1376