Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten

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Übersicht

Die Digitalisierung ist auch im Steuerbereich in vollem Gange. Die ESTV hat sich zum Ziel gesetzt, dass alle Daten

bei der ESTV online eingereicht werden und die ESTV online verlassen können. Der Bundesrat will mit dieser Vorlage die rechtlichen Voraussetzungen dafür schaffen. Die steuerpflichtigen Personen sollen künftig auch verpflich-

tet werden können, mit der ESTV elektronisch zu verkehren und dafür bestimmte Portale zu verwenden. Ferner soll auch bei den Einkommens- und Vermögenssteuern die elektronische Einreichung erleichtert werden, indem das Erfordernis der Unterschrift in diesen Fällen aufgehoben wird (Umsetzung der Motion Schmid, 17.3371).

Ausgangslage

Die Bundesgesetze über die Verrechnungssteuer (VStG), die Stempelabgaben (StG), die Mehrwertsteuer (MWSTG), die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG), den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) und den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (ALBAG) verweisen für das Verfahren auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Dieses enthält Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere die elektronische Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur und die elektronische Eröffnung von Verfügungen mit Zustimmung der betroffenen Person. Keine gesetzliche Grundlage besteht jedoch dafür, die steuerpflichtigen Personen zu verpflichten, ausschliesslich elektronisch mit den Bundesbehörden zu verkehren. Sollen dereinst einzelne oder alle Vorgänge vollständig digital abgewickelt werden, so braucht es die rechtliche Möglichkeit, die steuerpflichtigen Personen zur elektronischen Vorgehensweise zu verpflichten.

Die direkte Bundessteuer wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen veranlagt und bezogen (Art. 2 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG). Die kantonalen Steuerbehörden sind auch zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen. Die Steuererklärung zur kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer und zur direkten Bundessteuer kann heute in den Kantonen mehrheitlich elektronisch erstellt und inklusive der Beilagen elektronisch eingereicht werden. In allen Kantonen erfolgt der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen mit der Steuererklärung (als Teil des Wertschriftenverzeichnisses).

Bei der direkten Bundessteuer besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Unterzeichnung der Steuererklärung. Das VStG sieht in Artikel 29 die schriftliche Beantragung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer vor. Das Erfordernis der Unterzeichnung der Steuererklärung bei der direkten Bundessteuer sowie des Antrags auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer steht somit einer vollständig elektronischen Einreichung der Steuererklärung entgegen. In der Regel wird die Zustellung einer unterzeichneten Freigabequittung verlangt, damit die Steuererklärung als eingereicht gilt. In einigen Kantonen entfällt die persönliche Unterschrift bei der elektronischen Übermittlung. Die Identifikation erfolgt mittels persönlicher Zugangscodes oder der SuisseID.

Inhalt der Vorlage

Elektronische Verfahren / Umsetzung Motion Schmid (17.3371)

Wo die Steuererlasse die Schriftlichkeit oder explizit eine Unterschrift verlangen, soll bei elektronischen Verfahren darauf verzichtet werden können. Die elektronisch gemachten Angaben müssen in diesem Fall elektronisch bestätigt werden. Des Weiteren hat die Verwaltung bei elektronischen Übermittlungen die Identität und die Datenintegrität sicherzustellen.