Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten

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Bei den Kantonen ist die elektronische Einreichung der Steuererklärung mehrheitlich möglich. Die Identifikation des Steuerpflichtigen wird in unterschiedlicher Weise sichergestellt, z.B. mittels eindeutigem Identifikationscode, mit der elektronischen Signatur Suisse ID, mit Passwort und Freigabeprotokoll oder mit starker Authentisierung über das kantonale eGov-Portal. In rund der Hälfte der Kantone erfolgt die elektronische Einreichung aber nicht ohne Medienbruch, da trotz elektronischer Einreichung eine persönliche Unterzeichnung verlangt wird (Stand Juli 2018).

1.3 Geltendes Recht und Handlungsbedarf

1.3.1 Allgemein

Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19652 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG), das Bundesgesetz vom 27. Juni 19733 über die Stempelabgaben (StG), das Bundesgesetz vom 12. Juni 20094 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG), das Bundesgesetz vom 28. September 20125 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG) und das Bundesgesetz

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vom 18. Dezember 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen

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(AIAG) verweisen für das Verfahren auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG).

Das VwVG enthält vier Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr: Artikel 21a (elektronische Einreichung mit qualifizierter elektronischer Signatur), Artikel 11b Absatz 2 (Zustellungsdomizil), Artikel 26 Absatz 1bis (elektronische Übermittlung von Akten zur Einsicht) und Artikel 34 Absatz 1bis (elektronische Eröffnung von Verfügungen mit Zustimmung der betroffenen Person). Diese Bestimmungen führen dazu, dass diese Art des Rechtsverkehrs in seinen Wirkungen dem herkömmlichen schriftlichen Verkehr gleichgestellt wird.

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 21a Abs. 2 VwVG nicht erforderlich, wenn die Identifizierung der Absenderin oder des Absenders und die Integrität der Übermittlung in anderer geeigneter Weise sichergestellt sind. Ausgenommen bleiben die Fälle, in denen das Bundesrecht vorschreibt, dass ein bestimmtes Dokument unterschrieben wird.

Keine gesetzliche Grundlage besteht jedoch dafür, die steuerpflichtigen Personen zu verpflichten, ausschliesslich elektronisch mit den Bundesbehörden zu verkehren. Sollen dereinst einzelne oder alle Vorgänge vollständig digital abgewickelt werden, so braucht es die rechtliche Möglichkeit, die steuerpflichtigen Personen zur elektronischen Vorgehensweise zu verpflichten.

Die Steuergesetze sehen in diversen Bestimmungen die Schriftlichkeit vor. Bezüglich der Einreichung der Steuererklärung wird eine persönliche Unterzeichnung verlangt. Bei jenen Bestimmungen, die lediglich die Schriftlichkeit verlangen, stellt sich die Frage, ob damit nur das schriftliche Verfassen des Dokumentes gemeint ist oder ob auch das Erfordernis der handschriftlichen Unterschrift verlangt wird.

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Im OR wird im Vertragsrecht regelmässig die Schriftlichkeit verlangt. Artikel 13 OR besagt, dass ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschriften aller Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden. Im Vertragsrecht geht man somit davon aus, dass unter dem Begriff „schriftlich“ nicht nur der Erklärungsinhalt in Schriftzeichen auf einem Erklärungsträger, sondern auch die

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handschriftliche Unterzeichnung gemeint ist . Auch im Kommentar zum Bundesgesetzes vom 14. Dezember

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1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) finden sich Hinweise, dass mit dem Begriff „schriftlich“ auch

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eine handschriftliche Unterschrift gemeint ist. Auch bei einer digitalen Übermittlung von Eingaben sind die Vorschriften bezüglich der Schriftlichkeit einzuhalten.

2 SR 642.21

3 SR 641.10

4 SR 641.20

5 SR 651.1

6 SR 653.1

7 SR 172.021

8 SR 220

9 Ingeborg Schwenzer in: Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 11 N 3ff.

10 SR 642.11

11 Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 116 N 16.