Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten

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kein Formular mehr verwendet wird. Bei Einreichung der Steuererklärung in Papierform ist aber weiterhin das von der zuständigen Steuerbehörde nach Absatz 1 zugestellte Formular zu verwenden.

In der geltenden französischen und italienischen Fassung wird – im Gegensatz zur deutschen Fassung – der Begriff «Formular» auch in Absatz 3 verwendet. Im französischen und italienischen Gesetzesentwurf wird daher auch Absatz 3 angepasst, indem der Begriff «Formular» gestrichen wird.

3.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 38a Elektronisches Verfahren

Hier kann auf die Erläuterungen zu Artikel 104a E-DBG verwiesen werden.

Art. 71 Abs. 3

Die Verwendung einheitlicher Formulare für die Steuererklärung und der dazugehörigen Beilagen in der ganzen Schweiz konnte nie vollständig umgesetzt werden. Die kantonalen Steuergesetze enthalten - durchaus StHG-konforme - Eigenheiten, die eine 100-prozentige Einheitlichkeit der Formulare verhindern. Mit der Einführung von elektronischen Verfahren wird die Verwendung einheitlicher Formulare zunehmend obsolet. Moderne Systeme (Portale) bilden nicht einfach bestehende Papier-Formulare ab, sondern sehen strukturierte Eingaben anhand eines Fragenkatalogs vor. Aus diesen Gründen ist im heutigen Umfeld diese Bestimmung nicht mehr notwendig.

Art. 72 Abs. 1 und 2

Den Kantonen wird weiterhin vorgeschrieben, ihre Gesetzgebung an das StHG anzupassen. Neu wird generell bestimmt, dass Änderungen im StHG von den Kantonen jeweils auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens angepasst werden müssen. Dadurch sollen die Durchführungsbestimmungen im StHG vereinfacht werden. Die heute bei jeder Änderung separat erlassene Übergangsbestimmung entfällt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung wird vom Bundesrat festgelegt. Der Bundesrat nimmt dabei Rücksicht auf den Zeitbedarf für den Gesetzgebungsprozess in den Kantonen. In der Regel wird heute eine Anpassungsfrist von circa zwei Jahren eingeräumt. Die vorgeschlagene Regelung schliesst ausnahmsweise anderslautende Anpassungsbestimmungen nicht aus.

Absatz 2 wird redaktionell angepasst.

Art. 72a - 72x

Die Übergangsbestimmungen zu früheren Revisionen des StHG können – mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Bestimmungen - aufgehoben werden. Sie werden durch Artikel 72 Absatz 1 und 2 ersetzt.

Artikel 72t und 72x verweisen auf den entsprechenden Betrag nach dem DBG, falls das kantonale Recht nicht fristgerecht angepasst wurde. Diese Bestimmungen können daher nicht aufgehoben werden.

3.3 Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Art. 34a Elektronische Verfahren

Bei der Verrechnungssteuer kommen für die elektronische Einreichung von Eingaben die entsprechenden Bestimmungen im VwVG zur Anwendung (siehe Ziff. 1.3.1). Es besteht jedoch keine gesetzliche Grundlage, um die steuerpflichtige Person zu verpflichten, mit den Steuerbehörden teilweise oder ausschliesslich elektronisch zu verkehren. Im Hinblick auf die von der ESTV angestrebte vollständige Digitalisierung aller Geschäftsvorfälle ist diese Lücke zu schliessen.

Absatz 1

Der Bundesrat kann zur Durchführung des Verrechnungssteuergesetzes elektronische Verfahren vorschreiben und deren Modalitäten festlegen. Er kann dabei eine stufenweise Umsetzung vorsehen, z.B. indem in einem ersten Schritt nur bestimmte Prozesse ganz oder teilweise elektronisch durchgeführt werden. Denkbar sind auch Ausnahmen für Betroffene, für die der elektronische Weg nicht möglich oder zu aufwändig ist. Sachlich geht es insbesondere um die Erhebung, die Meldung und die Rückerstattung der Verrechnungssteu-