Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten

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steuer soll nach wie vor auch auf herkömmlichem Weg (amtliches Formular in Papierform, von Hand ausgefüllt und unterzeichnet) möglich sein. Die gesetzlichen Bestimmungen werden jedoch angepasst für den Fall, dass die Kantone die Möglichkeit zur Durchführung dieser Vorgänge auf elektronischem Weg vorsehen. Die steuerpflichtigen Personen werden dabei wie bisher die Wahl zwischen schriftlichem und elektronischem Verfahren haben.

Der Begriff "Eingaben" wird als Oberbegriff verwendet. Er umfasst alle möglichen Dokumente, insbesondere die Steuererklärung samt den Beilagen, Fristverlängerungsgesuche, Einsprachen, Erlassgesuche etc.; Justizverfahren sind hingegen von den vorliegenden Neuerungen nicht betroffen. Die Vorschriften zur Einreichung von Beschwerden sind in den jeweiligen Prozessrechten geregelt (siehe z.B. Art. 42 Abs. 4

Bundesgesetz über das Bundesgericht, SR 173.110).

Bei elektronischer Einreichung der Steuererklärung ändert sich an der Qualifikation der Steuererklärung als Wissens- und Willenserklärung nichts. Die Identifizierung des Steuerpflichtigen als Urheber respektive als Absender der Steuererklärung muss gewährleistet sein, ebenso die Datenintegrität. Damit ist unter anderem der Nachweis gemeint, dass die Daten (die Steuererklärung und sonstigen Eingaben) vom Absender bis zum Empfänger nicht verändert wurden. Zuständig für diese Gewährleistung sind die Kantone. Sie entscheiden, ob und wenn ja in welcher Ausgestaltung elektronische Verfahren für die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern zur Anwendung gelangen. Diese Lösung gilt dann auch für die direkte Bundessteuer.

Sind Identifizierung (des Steuerpflichtigen) und Datenintegrität (der Steuererklärung) gewährleistet, ist die elektronische Einreichung der Steuererklärung der Einreichung auf herkömmliche Weise in Papierform gleichgestellt.

Absatz 2

Absatz 2 hält fest, dass die kantonale Behörde bei elektronischer Übermittlung von Eingaben nach Absatz 1 auf eine vom DBG oder seinen Ausführungsbestimmungen geforderte Unterzeichnung verzichten und anstelle der Unterzeichnung die elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorsehen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung von einem Vertreter wie zum Beispiel einem Treuhänder ausgefüllt wird. Wie dieses Erfordernis technisch umgesetzt wird, liegt in der Kompetenz der Kantone. Das elektronische Verfahren soll aber keine höheren Anforderungen stellen als das geltende Recht. Es steht den Kantonen frei, auch bei elektronischer Übermittlung eine Unterschrift zu verlangen (z.B. auf der Freigabequittung).

Bei Verdacht auf (versuchte) Steuerhinterziehung hat die Behörde in einem Strafverfahren das Fehlverhalten nachzuweisen. Heute besteht die Pflicht der steuerpflichtigen Person, die Steuererklärung persönlich zu unterzeichnen (Art. 124 Abs. 2 DBG). Dies gilt auch, wenn sie die Steuererklärung durch einen Vertreter ausfüllen lässt. Indem die steuerpflichtige Person ihre Steuererklärung unterzeichnet, übernimmt sie die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben (Urteil des Bundesgerichts 2C_908/2011 E. 3.5). Bei elektronischen Eingaben entsteht die Verantwortung durch die elektronische Bestätigung der Angaben.

Absatz 3

In Absatz 1 geht es um die elektronische Einreichung von Eingaben (Steuererklärung, Anträgen, Gesuchen etc.) durch die steuerpflichtigen Personen bei den Behörden. In Zukunft wird sich die elektronische Bearbeitung aber auch auf weitere Vorgänge erstrecken wie namentlich die Eröffnung von Verfügungen und anderer Dokumente durch die kantonalen Behörden. Die steuerpflichtigen Personen können jedoch nicht dazu verpflichtet werden, amtliche Zustellungen elektronisch entgegenzunehmen. Es sollen aber die rechtlichen Grundlagen bereitgestellt werden, damit dies mit Zustimmung der steuerpflichtigen Personen möglich ist.

Art. 124 Abs. 1 und 2

Im Hinblick auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Steuererklärung wird in Absatz 1 eingefügt, dass die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung neben der öffentlichen Bekanntgabe oder der Zustellung des Formulars auch durch persönliche Mitteilung (schriftlich oder elektronisch) geschehen kann. In der Regel wird mit der persönlichen Mitteilung auch der Zugangscode für die elektronische Einreichung mitgeteilt.

In Absatz 2 wird eine neutrale Formulierung verwendet und der Begriff des "Formulars" gestrichen, sodass nur noch die Steuererklärung erwähnt wird. Damit wird berücksichtigt, dass bei elektronischen Verfahren