Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten

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Artikel 102ff DBG regeln das Verfahrensrecht für die direkte Bundessteuer; fehlt eine Regelung im DBG, gelten die kantonalen Verfahrensbestimmungen sinngemäss. Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren findet grundsätzlich keine Anwendung, weil die Erhebung der direkten Bundessteuer auf dem Prinzip des Vollzugsföderalismus beruht (Art. 128 Abs. 4, Satz 1 BV, DBG Art. 2). Das VwVG gilt nur für Verwaltungsverfahren, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde hin zu erledigen sind (VwVG Art. 1 Abs. 1). Nur wenn das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist allenfalls das VwVG heranzuziehen.16

Es stellt sich die Frage, ob der Bund den Kantonen zur Schaffung einer "einheitlichen elektronischen Verwaltungslandschaft" generelle technische und organisatorische Vorgaben machen kann. Da bei der direkten Bundessteuer die Vollzugskompetenz bei den Kantonen liegt und die verfahrensrechtlichen Vorgaben des DBG diesbezüglich nichts enthalten, sind die Kantone zuständig.17 Die direkte Bundessteuer wird im gleichen Verfahrensgang wie die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern deklariert und veranlagt. Es ist daher sinnvoll, es den Kantonen zu überlassen, sich für eine technische Umsetzung zu entscheiden und das elektronische Verfahren im Detail auszugestalten.

Verfahren

Bei der Erhebung der Einkommenssteuer gilt das sogenannte gemischte Veranlagungsverfahren. Dieses ist durch das Zusammenwirken von steuerpflichtiger Person und Steuerbehörden geprägt. Die Steuerbehörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, die steuerpflichtigen Personen tragen Mitwirkungspflichten (sog. Kooperationsmaxime).

Die Steuererklärungspflicht umfasst das vollständige und wahrheitsgemässe Ausfüllen des amtlichen Steuererklärungsformulars mit allen Bestandteilen (Hilfsblätter, Fragebogen). Das Formular ist persönlich zu unterzeichnen und fristgemäss bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen (Art. 124-126 DBG).

Bei Fehlen der persönlichen Unterzeichnung der Steuererklärung ist die Steuererklärungspflicht formell nicht korrekt erfüllt. Die steuerpflichtige Person ist aufzufordern, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. Bei der Pflicht zur persönlichen Unterzeichnung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Die Steuererklärung ist nicht allein aufgrund der mangelnden Unterschrift unwirksam. Auch gestützt auf eine nicht unterschriebene Steuererklärung kann ein wirksamer Steuerentscheid ergehen. Die Veranlagungsbehörde ist aber berechtigt, auf der Abgabe einer korrekt unterzeichneten Steuererklärung zu bestehen und bei Nichtbefolgen dieser Pflicht nach Mahnung eine Busse auszusprechen. Die steuerpflichtige Person ist dann nach pflichtgemässem Ermessen zu veranlagen.

Mit der Unterschrift auf der Steuererklärung übernimmt die steuerpflichtige Person die Verantwortung für die Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben. Sie hat für die Steuerwiderhandlungen einzustehen, die ihr zugerechnet werden können. Namentlich kann sie sich nicht befreien, indem sie geltend macht, sie sei von einer Hilfsperson unterstützt oder falsch beraten worden. Eine steuerpflichtige Person, die sich vertreten

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lässt, soll nicht besser gestellt werden als jemand, der die Steuererklärung selbst ausfüllt.

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Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und in einigen Verordnungen wird neben dem Begriff "unterzeichnen" verschiedentlich auch der Begriff "schriftlich" verwendet. Beispielsweise kann der Vertreter durch die Behörde aufgefordert werden, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 117 Abs. 2 DBG) oder der Steuerpflichtige kann innert 30 Tagen nach Zustellung gegen die Veranlagungsverfügung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben (Art. 132 Abs. 1 DBG). Mit dem Begriff „schriftlich“ ist in der Regel neben dem Erklärungsinhalt in Schriftzeichen jeweils auch eine handschriftliche Unterzeichnung gemeint.

Art. 104a Elektronische Verfahren

Absatz 1

Die Einreichung der Steuererklärung sowie deren Beilagen (z.B. Lohnausweis, Belege für geltend gemachte Abzüge, Jahresrechnung) und weiterer Eingaben sowie der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungs-

16 Reich, Steuerrecht, 2. Auflage, S. 531ff

17 Locher, Kommentar DBG, N 22 zu Art. 102

18 Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 124 N 18ff.

19 Im Gesetzesentwurf werden nur diejenigen Verordnungen aufgeführt, welche die entsprechenden Begriffe verwenden.