Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten

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3.8 Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichter-

stattung multilateraler Konzerne (ALBAG)

Im ALBAG ist bereits heute vorgesehen, dass die ESTV die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen kann, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 16 Abs. 3 ALBAG). Der Bundesrat soll jedoch eine weitergehende Kompetenz für die elektronische Umsetzung des Gesetzes erhalten. Er soll ganz generell die Modalitäten der elektronischen Übermittlung vorschreiben können, beispielsweise die Nutzung eines bestimmten Portals. Artikel 16 Absatz 3 gilt weiterhin.

Im ALBAG wird der Begriff "schriftlich" verwendet. Mit dem Begriff „schriftlich“ ist dabei neben dem Erklärungsinhalt in Schriftzeichen in der Regel auch eine handschriftliche Unterzeichnung gemeint. Bei elektronischer Übermittlung von Eingaben wird eine die Unterzeichnung ersetzende elektronische Bestätigung der Angaben nur dann verlangt, wenn auch beim Verfahren in Papierform vom Gesetz eine Unterzeichnung gefordert wird. Das elektronische Verfahren stellt keine höheren Anforderungen.

Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu Artikel 34a E-VStG verwiesen werden.

3.9 Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)

Im WPEG und in der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV) werden die Begriffe "Unterschrift", "unterzeichnen" und "schriftlich" verwendet. Mit dem Begriff „schriftlich“ ist dabei neben dem Erklärungsinhalt in Schriftzeichen in der Regel auch eine handschriftliche Unterzeichnung gemeint. Bei elektronischer Übermittlung von Eingaben wird eine die Unterzeichnung ersetzende elektronische Bestätigung der Angaben nur dann verlangt, wenn auch beim Verfahren in Papierform vom Gesetz eine Unterzeichnung gefordert wird. Das elektronische Verfahren soll keine höheren Anforderungen stellen als im geltenden Recht.

Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu Artikel 104a E-DBG verwiesen werden.

4 Umsetzung

Mit den Neuerungen werden die gesetzlichen Grundlagen für elektronische Verfahren im Steuerbereich geschaffen resp. angepasst.

Die Änderungen in Bezug auf das DBG und das StHG betreffen die Kantone. Im Wesentlichen geht es darum, ihnen bei der Veranlagung und dem Bezug der direkten Bundessteuer die medienbruchfreie Durchführung zu ermöglichen. Bietet ein Kanton elektronische Verfahren bei den Einkommens- und Vermögenssteuern an, gelten die entsprechenden Vorgaben zur Vorgehensweise und zur Identifikation und Datenintegrität auch für die direkte Bundessteuer. Es dürften sich daher für die Kantone aufgrund dieser Vorlage keine zusätzlichen Aufwendungen ergeben.

Die Änderungen in Bezug auf die indirekten Steuern sowie beim StAhiG, dem AIAG und dem ALBAG betreffen die ESTV. Vorgesehen ist, dass der Bundesrat in einer Verordnung die elektronischen Verfahren und deren Modalitäten regeln kann. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung der betroffenen Personen, in einer vorgeschriebenen elektronischen Form mit der ESTV zu verkehren. Voraussetzung ist, dass die technischen Möglichkeiten vorhanden sind und die Verpflichtung, ausschliesslich elektronisch mit der Verwaltung zu kommunizieren, zumutbar ist.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Durch die vorgesehenen Neuerungen ergeben sich keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung entstehen im Rahmen der einzelnen Informatikprojekte. Eine Erhöhung des Anteils des elektronischen Verkehrs mit Steuerzahlern wird die Abwicklung der Geschäftsgänge der betreffenden Steuern vereinfachen. Dies wird günstige Bedingungen für