Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten

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er. Die betroffenen Personen können somit verpflichtet werden, in allen oder Teilbereichen der Verrechnungssteuer in elektronischer Form mit der ESTV zu verkehren, beispielsweise mittels vorgegebenem Portal. Voraussetzung ist, dass die technischen Möglichkeiten bei der ESTV vorhanden sind und die Verpflichtung, ausschliesslich elektronisch mit der Verwaltung zu kommunizieren, für die betroffenen Personen zumutbar ist. Zumutbarkeit kann angenommen werden, wenn das elektronische Vorgehen für die Mehrheit der Betroffenen üblich, resp. der Normalfall ist und ihnen dadurch kein übermässiger Aufwand oder sonstige erhebliche Nachteile entstehen. In der Regel dürfte ein elektronisches Verfahren bei den von der Verrechnungssteuer betroffenen Unternehmen zu keinen Problemen führen.

Absatz 1 umfasst nicht nur die Eingaben der steuerpflichtigen oder antragstellenden Personen an die ESTV, sondern kann auch umgekehrt die elektronische Übermittlung von Verfügungen und anderen Dokumenten der ESTV an die steuerpflichtige oder antragstellende Person umfassen. Auch eine solche Verpflichtung wird vom Bundesrat nur dann eingeführt werden, wenn sie zumutbar ist.

Absatz 2

Der für die Wahrung einer Frist massgebende Zeitpunkt bei Eingaben an die Behörden sowie der Zeitpunkt, an dem eine Verfügung der Behörden als zugestellt gilt, wird bei elektronischen Verfahren im VwVG geregelt (Art. 21a Abs. 3 und Art. 34 Abs. 1bis). Vorliegend wird die Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat zur Regelung dieser Fragen abweichende Bestimmungen aufstellen kann. Damit können, sofern es angezeigt ist, auch andere technische Lösungen als die vom VwVG vorgegebenen realisiert werden.

Absatz 3

Absatz 3 verlangt bei elektronischer Übermittlung von Eingaben die Sicherstellung der Identifizierung der steuerpflichtigen oder antragsstellenden Person und der Datenintegrität durch die ESTV. Diese Bestimmung gilt auch bei freiwilliger Inanspruchnahme von elektronischen Verfahren.

Absatz 4

Im Verrechnungssteuergesetz und in der Verrechnungssteuerverordnung (VStV) werden die Begriffe "unterschreiben", unterzeichnen" und "schriftlich" verwendet. Beispielsweise ist die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29 Abs. 1 VStG), auch die Einsprache ist schriftlich einzureichen (Art. 42 Abs. 2 VStG). Mit dem Begriff „schriftlich“ ist dabei neben dem Erklärungsinhalt in Schriftzeichen in der Regel auch eine handschriftliche Unterzeichnung gemeint.

Schreiben das VStG oder die VStV die Unterzeichnung einer Eingabe vor, kann die ESTV bei der elektronischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige oder antragstellende Person vorsehen. Dabei kann sie von der Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur abweichen. Eine elektronische Bestätigung der Angaben wird nur dann verlangt werden, wenn auch beim Verfahren in Papierform vom Gesetz oder der Verordnung eine Unterzeichnung gefordert wird.

Bei internationalen Verfahren zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben die ausländischen Behörden die Ansässigkeit der gesuchstellenden Person mittels eines Stempels zu bestätigen. Dieser Stempel stellt keine Unterschrift im vorliegenden Sinn dar. Die diesbezüglichen Regelungen werden von der vorliegenden Bestimmung nicht berührt.

35a Elektronische Verfahren

Absatz 1: Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen sind die Kantone zuständig. Sieht der Kanton die Möglichkeit vor, Eingaben elektronisch zu übermitteln, hat er die Identifizierung der antragstellenden Person und die Datenintegrität nach kantonalem Recht sicherzustellen.

Absatz 2: Wird im VStG oder der VStV eine Unterzeichnung durch die antragstellende Person verlangt, kann die kantonale Behörde im elektronischen Verfahren auf die Unterzeichnung verzichten und anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die antragstellende Person vorsehen.

Absatz 3: Analog zur Regelung im DBG kann der Kanton mit dem Einverständnis der antragstellenden Person die elektronische Zustellung von Dokumenten vorsehen. Es kann auf die Bemerkungen zu Artikel 104a Absatz 3 E-DBG verwiesen werden.