Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten
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Die Neuerungen berühren die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht. Mit der Vorlage werden zudem weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.
Mit den Neuerungen im VStG, StG, MWSTG, StAhiG, AIAG und ALBAG wird die Möglichkeit geschaffen, die steuer- oder meldepflichtigen Personen bzw. Institute zu verpflichten, mit der ESTV elektronisch zu verkehren. Es handelt sich dabei um eine Delegationsnorm an den Bundesrat. Er kann in einer Verordnung bestimmen, welche steuerpflichtigen Personen ab einem bestimmten Zeitpunkt in einzelnen Bereichen oder umfassend mit der ESTV elektronisch zu verkehren haben. Dabei wird der Bundesrat auch die Modalitäten des elektronischen Verfahrens bestimmen. Er kann somit ein bestimmtes Portal für den elektronischen Verkehr vorsehen. Voraussetzung ist, dass seitens der ESTV die technischen und organisatorischen Instrumente vorhanden sind und dass die ausschliesslich elektronische Abwicklung der Geschäftsvorgänge für die steuerpflichtigen Personen zumutbar ist. Zumutbarkeit kann angenommen werden, wenn das elektronische Vorgehen für die Mehrheit der Betroffenen üblich, resp. der Normalfall ist und dadurch kein übermässiger Aufwand oder sonstige erhebliche Nachteile entstehen. Soweit es sich dabei um Unternehmen wie bei der MWST und der VSt oder Banken im Bereich der Stempelabgaben und der internationalen Amtshilfe handelt, ist davon auszugehen, dass die elektronische Abwicklung der Geschäfte für die Betroffenen zumutbar ist.