Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten
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3.5 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Art. 65a Elektronische Verfahren
Im MWSTG und in der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) werden die Begriffe "Unterschrift" und "schriftlich" verwendet. Mit dem Begriff „schriftlich“ ist dabei neben dem Erklärungsinhalt in Schriftzeichen in der Regel auch eine handschriftliche Unterzeichnung gemeint. Bei elektronischer Übermittlung von Eingaben wird eine die Unterzeichnung ersetzende elektronische Bestätigung der Angaben nur dann verlangt, wenn auch beim Verfahren in Papierform im Gesetz oder in der Verordnung eine Unterzeichnung gefordert wird. Das elektronische Verfahren soll keine höheren Anforderungen stellen.
Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu Artikel 34a E-VStG verwiesen werden.
3.6 Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG)
Art. 4a Elektronische Verfahren
Im Bereich der internationalen Amtshilfe ist ein elektronisches Verfahren insbesondere bei der Beschaffung von Informationen sinnvoll und effizient. Das StAhiG sieht bereits heute in Artikel 22a Absatz 5 vor, dass beim spontanen Informationsaustausch das Eidgenössische Finanzdepartement von den kantonalen Steuerverwaltungen verlangen kann, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden. Der Bundesrat soll jedoch eine weitergehende Kompetenz für die elektronische Umsetzung des Gesetzes erhalten. Er soll ganz generell die Modalitäten der elektronischen Übermittlung vorschreiben können, beispielsweise die Nutzung eines bestimmten Portals. Artikel 22a Absatz 5 gilt weiterhin.
Im StAhiG und in der Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) wird der Begriff "schriftlich" verwendet. Mit dem Begriff „schriftlich“ ist dabei neben dem Erklärungsinhalt in Schriftzeichen jeweils auch eine handschriftliche Unterzeichnung gemeint. Bei elektronischer Übermittlung von Eingaben wird eine die Unterzeichnung ersetzende elektronische Bestätigung der Angaben nur dann verlangt, wenn auch beim Verfahren in Papierform im Gesetz oder in der Verordnung eine Unterzeichnung gefordert wird. Das elektronische Verfahren soll keine höheren Anforderungen stellen als im geltenden Recht.
Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu Artikel 34a E-VStG verwiesen werden.
3.7 Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersa-
chen (AIAG)
Art. 28a Elektronische Verfahren
Im AIAG ist bereits heute vorgesehen, dass die meldenden schweizerischen Finanzinstitute die Informationen elektronisch an die ESTV übermitteln (Art. 15 Abs. 1). Zudem kann die ESTV verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 22 Abs. 3). Der Bundesrat soll jedoch eine weitergehende Kompetenz für die elektronische Umsetzung des Gesetzes erhalten. Er soll ganz generell die Modalitäten der elektronischen Übermittlung vorschreiben können, beispielsweise die Nutzung eines bestimmten Portals. Die Artikel 15 Absatz 1 und 22 Absatz 3 gelten weiterhin.
Im AIAG wird der Begriff "schriftlich" verwendet. Mit dem Begriff „schriftlich“ ist dabei neben dem Erklärungsinhalt in Schriftzeichen in der Regel auch eine handschriftliche Unterzeichnung gemeint. Bei elektronischer Übermittlung von Eingaben wird eine die Unterzeichnung ersetzende elektronische Bestätigung der Angaben nur dann verlangt, wenn auch beim Verfahren in Papierform vom Gesetz eine Unterzeichnung gefordert wird. Das elektronische Verfahren stellt keine höheren Anforderungen.
Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu Artikel 34a E-VStG verwiesen werden.