Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten
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Art. 36a Abs. 2
Artikel 36a Absatz 2 wird ergänzt mit der Berechtigung der in Artikel 36 Absatz 1 genannten Behörden zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Hier ist auf das Projekt eines Bundesgesetzes über die systematische Verwendung der AHV-Nummer zu verweisen, welches das gleiche Ziel ver-
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folgt und die vorliegende Bestimmung überflüssig machen würde. Vor Verabschiedung der Botschaft wird eine allfällige Koordination mit dem Projekt zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer zu prüfen sein.
Art. 38 Abs. 4 und 5
Absatz 4
Bei Meldungen nach Artikel 19 hat der Versicherer der ESTV die AHV-Nummer nach Artikel 50c AHVG der inländischen natürlichen Person, die die Leistung empfängt, anzugeben. Banken, die Produkte der Säulen 3a und 3b anbieten, gelten als versicherungsähnliche Einrichtungen und sind demnach von dieser Bestimmung ebenfalls betroffen. Durch diese Verpflichtung zur Angabe der AHV-Nummer in der Meldung nach Artikel 19 werden die Anbieter von Produkten der Säulen 3a und 3b gleichzeitig berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden. Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule sind bereits nach Artikel 48 Absatz
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4 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer befugt. Die Meldung der AHV-Nummer erlaubt es der ESTV, die Meldung dem zuständigen Kanton zuzuordnen und diesem weiterzuleiten. Dem zuständigen Kanton erlaubt die AHV-Nummer, die Meldung dem richtigen Steuerdossier zuzuordnen. Die Versicherer, die infolge der Gesetzesänderung zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt sein werden, erhalten damit zugleich auch die Pflicht, sichernde Massnahmen gemäss Artikel 50g AHVG zu treffen.
Absatz 5
Damit der Versicherer seiner Verpflichtung zur Meldung der AHV-Nummer nachkommen kann, ist die leistungsberechtigte inländische natürliche Person verpflichtet, ihre AHV-Nummer dem Versicherer bekanntzugeben. Unterbleibt die Bekanntgabe, könnte der Versicherer seiner Meldepflicht an die ESTV nicht (vollständig) nachkommen. Um dies zu verhindern sollen die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben werden. Der Versicherer wäre somit berechtigt, die aus Vertrag geschuldete Leistung bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufzuschieben und käme in diesem Fall auch nicht in Meldeverzug bei der ESTV. Wird die Leistung allerdings trotz fehlender AHV-Nummer erbracht, ist sie nach Artikel 19 Absatz 3 VStG der ESTV zu melden.
3.4 Bundesgesetz über die Stempelabgaben
Art. 41a Elektronische Verfahren
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Im StG und in der Verordnung über die Stempelabgaben (StV) wird neben dem Begriff "unterzeichnen"
auch der Begriff "schriftlich" verwendet. Beispielsweise ist eine Einsprache schriftlich bei der ESTV einzureichen (Art. 39 Abs. 2 StG). Mit dem Begriff „schriftlich“ ist dabei neben dem Erklärungsinhalt in Schriftzeichen jeweils auch eine handschriftliche Unterzeichnung gemeint. Gemäss Verordnung sind zudem beispielsweise der Abrechnung der Stempelabgabe ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten oder des
Protokolls der Generalversammlung über die Statutenänderung beizulegen (Art. 9 Abs. 2 StV). Es ist auch hier darauf hinzuweisen, dass im elektronischen Verfahren eine elektronische Bestätigung der Angaben nur dann verlangt wird, wenn auch beim Verfahren in Papierform im Gesetz oder in der Verordnung eine Unterzeichnung gefordert wird. Das elektronische Verfahren soll keine höheren Anforderungen stellen als das geltende Recht.
Im Übrigen kann auf die Erläuterungen zu Artikel 34a E-VStG verwiesen werden.
20 SR 831.10
21 www.admin.ch/Bundesrecht/Vernehmlassungen/Abgeschlossene Vernehmlassungen/2018/EDI
22 SR 831.40
23 Im Gesetzesentwurf werden nur diejenigen Verordnungen aufgeführt, welche die entsprechenden Begriffe verwenden.