Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
• Im StHG werden bezüglich der elektronischen Verfahren analoge Änderungen wie im DBG vorgenom-
men (Art. 38a).
• Die Bestimmung bezüglich Verwendung einheitlicher Formulare für die Steuerklärungen wird aufgeho-
ben (Art. 71 Abs. 3).
• Die Durchführungsbestimmung für Anpassungen der kantonalen Gesetze wird vereinfacht und vereinheit-
licht (Art. 72***). Neu soll eine allgemein gültige Schlussbestimmung vorgesehen werden. Diese Änderung hat keinen inhaltlichen Zusammenhang mit den elektronischen Verfahren im Steuerbereich. Sie soll dennoch in diese Vorlage aufgenommen werden, da ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren für eine solche formelle Anpassung unverhältnismässig wäre.
VStG (Art. 34a), StG (Art. 41a), MWSTG (Art. 65a), StAhiG (Art. 4a), AIAG (Art. 28a), ALBAG (Art. 22a)
• Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die betroffenen Personen zu verpflichten, elektronisch mit der
ESTV zu verkehren. Dabei sollen auch die Modalitäten der Durchführung (bspw. über eine Plattform) vorgeschrieben werden können. Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist, dass die ESTV über die notwendige IT verfügt und dass die Pflicht zur vollständigen oder teilweisen elektronischen Vorgehensweise für die Betroffenen zumutbar ist.
• Der Bundesrat kann zudem beim elektronischen Verfahren in Bezug auf den für die Wahrung einer Frist
massgebenden Zeitpunkt sowie den Zeitpunkt, an dem eine Verfügung der Behörden als zugestellt gilt, von den Bestimmungen des VwVG abweichen.
• Bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben hat die ESTV die Identifizierung der betroffenen Per-
sonen sowie die Datenintegrität sicherzustellen.
• Ist eine Unterzeichnung der Eingabe gesetzlich vorgeschrieben, kann die ESTV bei der elektronischen
Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die betroffene Person vorsehen. Dabei kann sie von der Verpflichtung zur Verwendung der elektronischen Signatur nach Artikel 21a Abs. 2 VwVG abweichen.
VStG
• Sehen die Kantone im Bereich der Verrechnungssteuer die elektronische Übermittlung von Eingaben vor,
werden bezüglich des elektronischen Verfahrens analoge Bestimmungen aufgenommen wie im DBG (Art. 35a E-VStG).
• Die gesetzliche Grundlage zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden wird
geschaffen (Art. 36a Abs. 2, dritter Satz). Zudem werden Versicherungen verpflichtet, bei der Meldung von Kapitalleistungen an inländische natürliche Personen die AHV-Nummer zu verwenden (Art. 38 Abs. 4). Mit der Pflicht, die AHV-Nummer zu melden, wird die Zuweisung der Informationen an den richtigen Kanton und zum richtigen Steuerdossier ermöglicht.
• Die Empfänger und Empfängerinnen der Kapitalleistungen werden ihrerseits verpflichtet, den Versiche-
rern ihre AHV-Nummer bekanntzugeben. Unterbleibt die Bekanntgabe, ist die Vorsorge- oder Versicherungseinrichtung berechtigt, die Leistung bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufzuschieben (Art. 38 Abs. 5), ohne dass Verzugsfolgen eintreten.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Vorbemerkungen
Verhältnis Bund/Kantone
Die direkte Bundessteuer wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen veranlagt und bezogen (Art. 128 Abs. 4 Bundesverfassung [BV], Art. 2 DBG).