Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten
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rung vornehmen, zu akzeptieren ist. Diese Bestimmung würde somit auch die kantonalen Steuerbehörden betreffen.
1.3.4 Durchführungsbestimmungen im StHG
Neben der Regelung des elektronischen Verfahrens sollen die Durchführungsbestimmungen im Bundesge-
15 setz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; Art. 72***) vereinfacht werden. Diese Bestimmungen regeln, bis wann die Kantone ihre Gesetzgebung an eine Änderung im StHG anpassen müssen. Nach Ablauf dieser Frist gelangen die Änderungen im StHG direkt zur Anwendung, wenn ihnen das kantonale Recht widerspricht. Diese Bestimmungen werden uneinheitlich und nach unterschiedlichen Ansätzen formuliert: entweder wird die materielle Anpassung im StHG zuerst in Kraft gesetzt (vor DBG) und den Kantonen werden 2 Jahre zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Neuerung im StHG eingeräumt oder die Kantone werden verpflichtet, ihre Gesetzgebung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der materiellen StHG-Änderung anzupassen. Dies führt zu einer unübersichtlichen und gesetzestechnisch unbefriedigenden Situation, die bereinigt werden soll.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Am 6. März 2018 überwiesen die Eidgenössischen Räte die am 31. Mai 2017 eingereichte Motion Schmid "Streichung der Pflicht, die Steuererklärung zu unterzeichnen" (17.3371). Die Motion Schmid fordert, dass die Steuererklärung und der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht mehr unterschrieben werden müssen. Gemäss Begründung der Motion soll die elektronische Einreichung der Steuererklärung medienbruchfrei vorgenommen werden können. Zur Umsetzung dieser Motion sind Anpassungen im DBG und im StHG notwendig. Mit der vorliegenden Vorlage wird die Motion umgesetzt. Sie kann daher zur Abschreibung beantragt werden.
2 Die beantragte Neuregelung
Der Bundesrat schlägt im Zusammenhang mit der Digitalisierung sowie der Vereinfachung der Verfahren folgende Änderungen vor:
DBG
• Sehen die Kantone als Veranlagungsbehörde der direkten Bundessteuer die Möglichkeit vor, Eingaben
der steuerpflichtigen Person elektronisch zu übermitteln, sind deren Identifizierung und die Datenintegrität nach kantonalem Recht sicherzustellen (Art. 104a Abs. 1).
• Ist im DBG die Unterzeichnung der Eingabe vorgeschrieben, kann die kantonale Behörde bei der elektro-
nischen Übermittlung der Eingabe anstelle der Unterzeichnung eine elektronische Bestätigung der Angaben durch die steuerpflichtige Person vorsehen (Art. 104a Abs. 2).
• Im Hinblick auf die angestrebte Digitalisierung wird die rechtliche Grundlage im DBG geschaffen, damit
die elektronische Übermittlung von Eingaben auch im umgekehrten Sinn möglich ist. Die Kantone sollen beispielsweise die Veranlagungsverfügung betreffend die direkte Bundessteuer elektronisch übermitteln können, sofern die steuerpflichtige Person dem zustimmt (Art. 104a Abs. 3).
• Artikel 124 wird an die Möglichkeit der elektronischen Einreichung der Steuererklärung angepasst.
WPEG
• Da die Kantone die Wehrpflichtersatzabgabe erheben, werden die gleichen Bestimmungen aufgenom-
men wie in Artikel 104a E-DBG.
StHG
15 SR 642.14