Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten
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Im Kommentar zum VStG wird ebenfalls bemerkt, dass zur Schriftlichkeit eines Antrags die Unterschrift des
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Antragstellers oder seines Bevollmächtigen gehört.
Die Verwendung des Wortes „schriftlich“ in Erlassen des öffentlichen Rechts muss jedoch nicht zwingend die einfache Schriftlichkeit mit Handunterschrift resp. qualifizierter elektronischer Signatur bedeuten. Vielmehr ist der Begriff „schriftlich“ auslegungsbedürftig. Neben der einfachen Schriftlichkeit kann damit auch die blosse Textform (z.B. Fax, E-Mail) als Abgrenzung zur Mündlichkeit gemeint sein.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf eine Verfügung nicht immer einer Unterschrift als Gültigkeitserfordernis, auch nicht, wenn das Gesetz dies verlangt. So ist in BGE 105 V 248 festgehalten:
Auch wenn das Gesetz verlange, dass eine Verfügung schriftlich eröffnet werde, bedürfe diese nicht ausnahmslos der Unterschrift als Gültigkeitserfordernis. Jedenfalls stehe es Verwaltungsbehörden offen, für Verfügungen, welche in grosser Zahl zu erlassen seien und deren Inhalt von Fall zu Fall nur wenig abweiche, gedruckte Formulare zu verwenden, die keine Unterschrift des zuständigen Beamten tragen. Der verfügenden Instanz müsse in solchen Fällen die Möglichkeit gegeben werden, sich moderner, einfacher, rascher und wirtschaftlicher Methoden zu bedienen (BGE 96 V 13 ff., insbesondere 21 Erw. 4b; bestätigt in BGE 97 V 197 oben).
Bei individuellen Verfügungen (ausserhalb der Massenverfahren) besteht das Erfordernis der Schriftlichkeit weiterhin. Damit eine vollelektronische Übermittlung der Verfügungen möglich ist, braucht es gemäss Artikel 21a VwVG eine qualifizierte elektronische Signatur. Der Bundesrat möchte die Voraussetzungen dafür schaffen, dass ein elektronisches Verfahren ohne Medienbruch auch ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich ist.
1.3.2 Meldung von Kapitalleistungen durch Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen
Die Versicherungen melden der ESTV die Ausrichtung von Kapitalleistungen und Renten der beruflichen Vorsorge zwecks Sicherstellung der Besteuerung dieser Leistungen (Art. 19 VStG). Die ESTV leitet die Meldungen an die kantonalen Steuerbehörden weiter. Die Zuteilung der Meldungen der ESTV an den zuständigen Kanton und die Zuweisung der Informationen zum richtigen Steuerdossier im Kanton sind mangels Aktualität der Informationen und mangels eindeutiger Identifikation nicht immer möglich. Es besteht somit Handlungsbedarf bei der Zuweisung dieser Informationen.
1.3.3 Steuererklärung und Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Die direkte Bundessteuer wird unter Aufsicht des Bundes von den Kantonen veranlagt und bezogen (Art. 2 DBG). Die kantonalen Steuerbehörden sind auch zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen. Die Steuererklärung zur kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuer und zur direkten Bundessteuer kann heute in den Kantonen mehrheitlich elektronisch erstellt und inklusive der Beilagen elektronisch eingereicht werden. In allen Kantonen erfolgt der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei natürlichen Personen mit der Steuererklärung (als Teil des Wertschriftenverzeichnisses). Bei der direkten Bundessteuer besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Unterzeichnung der Steuererklärung.
13 Das VStG sieht in Artikel 29 die schriftliche Beantragung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer vor. Das Erfordernis der Unterzeichnung der Steuererklärung bei der direkten Bundessteuer sowie des Antrags auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer steht somit einer vollelektronischen Einreichung der Steuererklärung entgegen. In der Regel wird die Zustellung einer unterzeichneten Freigabequittung verlangt, damit die Steuererklärung als eingereicht gilt. In einigen Kantonen entfällt die persönliche Unterschrift bei der elektro-
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nischen Übermittlung. Die Identifikation erfolgt mittels persönlichen Zugangscodes oder der SuisseID Das elektronische Verfahren sollte künftig medienbruchfrei vorgenommen werden können.
Im Eidgenössischen Parlament wird zurzeit der Entwurf zu einem Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (18.049, E-ID) behandelt. Dieser sieht in Artikel 22 Buchstabe b vor, dass jede elektronische Identität, für die das geforderte Sicherheitsniveau ausgestellt wurde, von den Behörden oder anderen Stellen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sofern sie beim Vollzug von Bundesrecht eine elektronische Identifizie-
12 Bernhard Zwahlen in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, Art. 29 N 3.
13 Zur Schriftlichkeit eines Antrags gehört die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten gemäss Bernhard Zwahlen: in Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl., Basel 2012, Art. 29 N 3.
14 Die SuisseID ist der erste standardisierte elektronische Identitätsnachweis der Schweiz, mit dem eine rechtsgültige elektronische Signatur möglich ist. Als Nachfolgeprodukt wurde 2017 die SwissID lanciert.