Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/49: Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich · 18 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Ziel
Digitalisierung wird als Sammelbegriff für verschiedene Entwicklungen in Technologie und Arbeitsweise verwendet. Die Abgrenzung zwischen elektronischer Datenerfassung, Automatisierung und Digitalisierung ist nicht scharf. Die Begriffe werden unterschiedlich verwendet. Ohne eine abschliessende Definition geben zu wollen, versteht die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) unter Digitalisierung die Einführung durchgehender Prozesse, die die Abwicklung von Geschäftsfällen ohne manuellen Eingriff über die ganze Prozesskette erlauben und auch als Standardvorgehen eingeführt sind.
Die ESTV hat sich zum Ziel gesetzt, dass
• alle Daten – soweit rechtlich zulässig – bei der ESTV online eingereicht werden und die ESTV online
verlassen können;
• die ESTV-interne Bearbeitung der Steuerverfahren digital möglich ist;
• der digitale Weg Standard, d.h. in der Praxis der normalerweise verwendete Kanal ist.
Das digitale Verfahren soll medienbruchfrei garantiert werden. Mit der Digitalisierung sollen die Qualität bei den Eingaben der Kunden und der Arbeit der ESTV verbessert, die Mitarbeitenden von repetitiven (Korrektur-)Arbeiten entlastet, die Kundenfreundlichkeit der ESTV gesteigert und ein moderner und zeitgemässer Auftritt der ESTV gegenüber den Kunden erreicht werden.
Betroffen von der Digitalisierung resp. der Einführung elektronischer Verfahren sind die in der Zuständigkeit der ESTV liegende Verrechnungssteuer, die Stempelabgaben, die Mehrwertsteuer, die internationale Steueramtshilfe, der internationale automatische Informationsaustausch in Steuersachen und der internationale automatische Austausch länderbezogener Berichte multilateraler Konzerne, aber auch die direkte Bundessteuer, die von den Kantonen veranlagt und bezogen wird1.
1.2 Bestehende elektronische Verfahren
Die ESTV bietet schon heute Online-Portale an und baut diese laufend aus. So kann bei der Mehrwertsteuer die Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Deklaration der Steuer inklusive allfälliger nachträglicher Korrekturen elektronisch erfolgen. Online beantragt werden können zudem Fristverlängerungen für die Einreichung der Mehrwertsteuer-Abrechnung, Unternehmerbescheinigungen sowie Eintragungsbescheinigungen. Diese Möglichkeiten werden rege benutzt. So erfolgen die Mehrwertsteuer-Anmeldungen praktisch zu 100 Prozent online und rund 140‘000 oder 37 Prozent der Unternehmen reichen ihre Mehrwertsteuer-Abrechnungen über das Online-Portal ESTV-SuisseTax ein (Stand: 31. Dezember 2018). Zudem kann ab 1. Januar 2019 die RTV-Abgabe für Unternehmen online abgewickelt werden.
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann ebenfalls online beantragt werden. Im Jahr 2018 wurden 10,7 Prozent der inländischen Rückerstattungsanträge online eingereicht.
Im Bereich des automatischen Informationsaustausches (AIA) kann die Registrierung als meldendes Finanzinstitut sowie die Übermittlung von AIA-Meldungen ausschliesslich elektronisch erfolgen. So haben sich 2017 alle meldende Finanzinstitute (ca. 7000) im Portal ESTV SuisseTax elektronisch registriert. Die Datenübermittlung inklusive allfälliger Korrekturen erfolgt sowohl zwischen Finanzinstituten und ESTV als auch zwischen ESTV und Partnerstaaten ausschliesslich elektronisch.
Im Rahmen des spontanen Informationsaustausches werden die auszutauschenden Rulingmeldungen von den Steuerpflichtigen, den kantonalen Steuerverwaltungen und vom Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen der ESTV (SEI) ausschliesslich elektronisch erfasst bzw. bearbeitet. Die Rulingmeldungen können zwischen diesen drei Benutzergruppen beliebig versendet und wenn nötig angepasst werden. Bis Ende Januar 2019 wurden auf der SIA Plattform 1680 Rulingmeldungen erfasst.
1 Dies gilt auch für die Wehrpflichtersatzabgabe. Das Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG, SR 661) sieht vor, dass die Ersatzabgabe von den Kantonen nach den Grundlagen der rechtskräftigen Veranlagung der direkten Bundessteuer berechnet wird (Art. 26 WPEG).