Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 20 Seiten
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4.2 Artikel 1 (Zweck der internationalen Zusammenarbeit)
Der SWR bedauert, dass unter Art. 1 die Mobilität nicht als Ziel für sich, sondern nur als eine Form der internationalen Zusammenarbeit aufgeführt wird. Es bestehe das Risiko, dass die für die individuelle Entwicklung wichtige Mobilität zugunsten anderer Instrumente eingeschränkt werde.
Der Kanton TI schlägt vor, Art. 1 wie folgt umzuformulieren:
«Scopo della cooperazione internazionale e nazionale»
«La cooperazione internazionale e nazionale in materia di formazione ha lo
scopo di […]»
Die SAJV schlägt folgende Umformulierungen im Art. 1 vor:
«Die internationale Zusammenarbeit in im Bereich der Bildung und der Jugend
soll dazu beitragen, dass:
[…]
b. die Institutionen und Organisationen im Bildungs- und Jugendbereich in ihren Aktivitäten weiterentwickelt und stärker vernetzt werden; […]»
Der SVEB erachtet, dass der Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung gemäss Art. 1 ausschliesslich «nach innen» gerichtet und somit zu eng gefasst ist. Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung solle auch die Entwicklung von Bildungssystemen im Ausland unterstützen. Er beantragt deshalb folgende Ergänzung:
«Die internationale Zusammenarbeit in der Bildung soll dazu beitragen, dass:
[…]
d. sich durch die Vermittlung von Schweizer Wissen und Erfahrungen Bildungssysteme im Ausland weiterentwickeln.»
Bst. a
Der VSEI schlägt vor, Bst. a wie folgt umzuformulieren:
«a. die Kompetenzen von Einzelpersonen Personen in Ausbildung gestärkt und erweitert werden;»
Bst. b
Intermundo weist darauf hin, dass «Institutionen und Organisationen im Bildungsbereich» gemäss Bst. b auch NPO bzw. NGO umfassen soll.
Bst. c
Der SWR erachtet die Verwendung des Begriffs «Wettbewerbsfähigkeit» in Bst. c als nicht opportun und schlägt vor, stattdessen «Attraktivität» zu verwenden.
Der SGV ist der Meinung, dass Bst. c in dem Sinne zu ergänzen ist, dass die internationale Zusammenarbeit auch den Bekanntheitsgrad insbesondere des dualen Berufsbildungssystems und der Höheren Berufsbildung stärken soll.
hotelleriesuisse sieht einen Zweck der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung ebenfalls in der Förderung des Verständnisses und der Wertschätzung für schweizerische Bildungsangebote im Ausland. Er schlägt deshalb vor, Bst. c wie folgt zu ergänzen:
«c. der Bildungsraum Schweiz in seiner Qualität, Präsenz und Wettbe-
werbsfähigkeit gestärkt und weiterentwickelt wird.»