Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 20 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 17Fedlex · Ergebnisbericht

Error! Reference source not found.

Der SWR erachtet, dass die ausgewählten Institutionen gemäss Abs. 1, Bst. d und e gemeinsam mit den Stakeholdern (z.B. Hochschulen) definiert werden sollen und dass dies auch so in der entsprechenden Verordnung festgehalten werden soll. Zudem gelte es zu präzisieren, dass es sich um die Definition von Institutionen gemäss Abs. 1 Bst. b, d, e und f handelt,

nicht nur gemäss Bst. d und e.

4.6 Artikel 5 (Beitragsvoraussetzungen)

Gemäss der SPS sind die Beitragsvoraussetzungen entsprechend den vorgeschlagenen Änderungen bei der Definition von Institutionen und Organisationen unter Art. 3 anzupassen.

Die SAJV schlägt vor, Art. 5 wie folgt umzuformulieren:

«1 Die Beiträge gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c und e können einer

Institution oder Organisation im Bildungs- oder Jugendbereich auf deren Antrag

gewährt werden, wenn die Aktivität, für die sie vorgesehen sind, folgende Vor-

aussetzungen erfüllt:

[…]

b. Sie wird von einer Institution oder Organisation im Bildungs- oder Ju-

gendbereich getragen, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt

werden und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

[…]

3 Die Beiträge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f können Institutionen oder Organisationen im Bildungs- oder Jugendbereich auf deren Antrag gewährt werden,

wenn die Begleitmassnahme, für die sie vorgesehen sind, die Voraussetzungen

nach Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Sie entspricht einem ausgewiesenen Bedürfnis des Bildungsraums der

Schweiz.

[…]

4 Der Bund kann Beiträge für Einzelpersonen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a an Institutionen und Organisationen im Bildungs- oder Jugendbereich ausrichten,

die sie nach vom Bundesrat vorgegebenen Kriterien an die Empfängerinnen und Empfänger weiterleiten.

[…]»

Abs. 1

Der KV Schweiz weist im Zusammenhang mit Abs. 1 darauf hin, dass geeignete Bedingungen für die Lancierung eigener Programme durch Bildungsinstitutionen auf der Stufe der höheren Berufsbildung geschaffen werden müssen. Ziel sei, dass Studierende, welche sich beispielsweise im Rahmen von Vorbereitungskursen auf eine eidgenössische Prüfung

vorbereiten, auch die Möglichkeit haben, an einem Mobilitätsprogramm teilzunehmen.

Der SGV und hotelleriesuisse weisen darauf hin, dass unter Abs. 1 bzw. Abs. 3 die Voraussetzung einer nachweislichen Verbindung der Institutionen oder Organisationen zur Schweiz fehlt. Ein Bezug zur Schweiz sei indessen notwendig und ein entsprechender Passus einzufügen.

Abs. 2

Für den Kanton BE ist die Formulierung der Beitragsvoraussetzung zu restriktiv und nicht kongruent. Er regt eine weniger restriktive Formulierung («überwiegend») an.