Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 20 Seiten

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4.3 Artikel 2 (Begriff und Geltungsbereich)

Der Kanton TI schlägt vor, Art. 2 wie folgt zu ergänzen, um klarzustellen, dass auch die Mobilität von Lehrabsolventinnen und Lehrabsolventen im Rahmen von Unternehmenspraktika unterstützt werden kann:

«[…] mobilità internazionale e nazionale a fini di formazione presso istituzioni

educative, imprese, associazioni senza fini di lucro, associazioni giovanili […]»

Abs. 1

Der Kanton VD erachtet den Begriff «internationale Zusammenarbeit» als nicht genügend klar definiert und präzisierungswürdig.

swissuniversities erachtet eine Definition des Konzepts der «internationalen Lernmobilität» für erforderlich. swissuniversities und der Kanton ZH plädieren für eine breite Definition und Auslegung dieses Begriffs.

Die SAJV schlägt vor, Abs. 1 wie folgt umzuformulieren:

«1 Die internationale Zusammenarbeit in im Bereich der Bildung und der Jugend im Sinne dieses Gesetzes umfasst die internationale Lernmobilität und die internationalen Kooperationen zwischen Institutionen und Organisationen im Bil-

dungs- und Jugendbereich.»

Abs. 2

Mehrere Akteure begrüssen die breite Definition von Bildung bzw. den Geltungsbereich, der die verschiedenen Bildungsbereiche umfasst (SGB, KV Schweiz, hotelleriesuisse, Swiss Fintech Innovations und SWR). Der KV Schweiz und der Kanton NE begrüssen insbesondere, dass der Geltungsbereich sowohl die formale Bildung als auch die non-formale Bildung und die Jugendaktivitäten umfasst.

Der SVEB begrüsst die explizite Nennung der Weiterbildung. Swiss Fintech Innovations hält es hingegen für fraglich, wie der Begriff «Weiterbildung» zu verstehen ist, und würde eine breite Definition begrüssen, die alle Formen der Weiterbildung erfasst.

Intermundo plädiert dafür, dass die ausserschulische Jugendarbeit alle Formen der ausserschulischen Aktivitäten und somit auch den Bereich der frühen Kindheit und Jugend +24 umfassen soll.

Gemäss der SPS ist der Geltungsbereich des Gesetzes bereits breit, sollte jedoch auch auf die frühkindliche Erziehung ausgeweitet werden.

Der ODEC erachtet, dass in Abs. 2 eine Vermischung von Typen von Institutionen und von Bildungstypen besteht. Er schlägt vor, Abs. 2 wie folgt zu ändern:

«2 Dieses Gesetz gilt für Anbieter von obligatorischer Schulbildung, beruflicher

Grundbildung, Allgemeinbildung auf Sekundarstufe II, höherer Berufsbildung,

Hochschulbildung, Weiterbildung und ausserschulischer Jugendarbeit.»

4.4 Artikel 3 (Förderbereiche)

Der SGB begrüsst die Nennung der Förderbereiche auf drei Ebenen; die FER hält zustimmend fest, dass die Hauptbereiche der Förderung klar definiert werden. swissuniversities befürwortet den vorgeschlagenen Geltungsbereich und die geförderten Aktivitäten gemäss Art. 2 und 3.

Der VSEI erachtet es als sinnvoll, wenn das Gesetz auch explizit auf die Anerkennung von eidgenössisch anerkannten Bildungsgängen im Ausland abzielen würde. Er schlägt vor, Art. 3 wie folgt zu ergänzen: