Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 20 Seiten

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4.5 Artikel 4 (Beitragsarten)

Die SPS unterstützt die unter Art. 4 aufgeführten Massnahmen generell. Der Kanton VD begrüsst die Breite der unterstützten Massnahmen, wirft jedoch mit Verweis auf die bereits hohen Ausbildungsaufwände der Unternehmen die Frage auf, woher die dazu erforderlichen Bundesmittel kommen sollen. Der SVEB begrüsst die gesetzlichen Grundlagen für Bundesprogramme, Projekte und Aktivitäten, die nicht auf einer Assoziierung an den EU-

Bildungsprogrammen beruhen (gemäss Abs. 1, Bst. b und c). Der Kanton SG weist darauf hin, dass in den Erläuterungen Details zu den bisher geförderten Projekten und Individualstipendien sowie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Förderzweck erreicht wurde, fehlen.

Abs., 1, Bst. a und b

BCH betont die Relevanz von Bst. b für die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Verbände in der Berufsbildung.

Zahlreiche Kantone sowie die EDK sind gegen die Restriktion bei den Beiträgen für die Umsetzung eigener Bundesprogramme gemäss Bst. b oder haben diesbezüglich Vorbehalte («[…] solche Beiträge sind nur möglich, sofern die Schweiz nicht an ein internationales Programm im gleichen Tätigkeitsbereich assoziiert ist;»):

Gewisse Kantone und die EDK können die Absicht nachvollziehen, dass mit dieser Disposition Doppelspurigkeiten vermieden werden sollen. Sie vertreten jedoch die Haltung, dass diese finanziell nicht zu restriktiv ausgelegt werden soll und dass der Bund ergänzend zu einer Assoziierung an internationale Programme eigene Programme aufbauen können soll. Eine restriktive Applikation der Disposition würde von ihnen deshalb nicht unterstützt (OW, NW, GL, ZG, SH, AI).

Andere Kantone sind gänzlich gegen die Bestimmung, die aus ihrer Sicht nicht sinnvoll oder sogar kontraproduktiv ist und den strategischen Handlungsspielraum zu sehr einschränkt. Sie sind ebenfalls für die Möglichkeit, dass parallel zu einer Assoziierung auch Bundesprogramme umgesetzt werden, die komplementär wirken, gewisse Aspekte verstärken oder zusätzlich Kooperationen ermöglichen (VD, NE, ZH, FR, TI, JU). Gewisse sprechen sich deshalb explizit für eine Aufhebung dieser Einschränkung aus bzw. fordern die Streichung der Disposition (FR, TI, JU).

Der Kanton LU hält generell fest, dass die Förderung der Hochschulmobilität nicht auf EU-Bildungsprogramme beschränkt werden soll und verlangt, dass nationale, europäische und internationale Programme als einander ergänzend verstanden werden und für alle genügend Mittel zur Verfügung stehen. Gemäss dem Kanton TI sollte die Mobilität über den europäischen Rahmen hinaus auch auf internationaler und nationaler Ebene gefördert werden können. Der Kanton JU fordert zudem, dass die parallele Teilnahme an mehreren internationalen Programmen möglich sein soll.

Die Restriktion gemäss Bst. b wird auch vom SGV, der SPS und dem VSS hinterfragt: Sie wird als widersprüchlich zum Ziel der Entkoppelung der Förderinstrumente von der Assoziierung an den EU-Bildungsprogrammen eingeschätzt. Parallele und sich ergänzende Programme sollen möglich sein. Die SPS und der VSS fordern ebenfalls eine Streichung dieser Disposition.

swissuniversities und der SWR erachten, dass die oben erwähnte Restriktion im Falle einer nur partiellen Assoziierung der Schweiz an den EU-Bildungsprogrammen (Teilassoziierung) problematisch sein könnte bzw. eine solche verunmöglicht, da dabei eine parallele Finanzierung von ergänzenden nationalen Massnahmen nicht möglich sei. Sie schlagen deshalb ebenfalls eine Streichung dieses Passus vor. Eine explizite Verankerung der Option einer Teilassoziierung im Gesetz bzw. unter Art. 4, Abs. 1, Bst. b wird von swissuniversities und Intermundo vorgeschlagen.