Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 20 Seiten
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Der SGV und hotelleriesuisse erachten die Formulierung im Gesetzesentwurf «[…] die das Schweizer Bildungssystem durchlaufen haben, […]» als unklar. Die entsprechenden Erläuterungen seien ebenfalls klärungsbedürftig, insbesondere bezüglich des Begriffs «Tertiärausbildung» (Abgrenzung zwischen Hochschulen und Höherer Berufsbildung) und bezüglich einer allfälligen Erfordernis, vorgängig in einer für das Stipendium relevanten Fachrichtung studiert zu haben. Der ODEC schlägt konkret vor, in den Erläuterungen den Begriff «Tertiärsystem» anstelle von «Hochschulsystem» zu verwenden.
Entsprechend seiner Rückmeldung Art. 4, Abs. 1, Bst. d, schlägt der VSEI vor, Art. 5, Abs. 2 zu streichen.
Abs. 3
Der ODEC wirft in Bezug auf die Bestimmung von Bst. b die Frage auf, wie belegt werden kann, dass Begleitmassnahmen nicht durch andere Quellen als durch Bundesbeiträge finanziert werden kann. Er weist darauf hin, dass die gegenwärtige Disposition potentiell immer als Ausschlusskriterium verwendet werden kann.
Abs. 5
swissuniversities und der SWR weisen darauf hin, dass die Formulierung von Abs. 5 nicht mit der Assoziierung an einem internationalen Programm gemäss Art. 4, Abs. 1, Bst. a vereinbar ist, da in diesem Fall der Bund die entsprechenden Parameter nicht selbst definieren kann. Es solle spezifiziert werden, dass sich diese Disposition nur auf die Beiträge gemäss Art. 4, Abs. 1, Bst. b bis f bezieht (SWR).
4.7 Artikel 6 (Aufgabenübertragung an eine nationale Agentur)
swissuniversities befürwortet die Dispositionen zur nationalen Agentur generell. Die Kantone BE, TG und VD sowie der SVEB begrüssen die Klärung und Ausdifferenzierung bzw. Erweiterung der Aufgaben der nationalen Agentur auf gesetzlicher Ebene. Der Kanton VD erachtet in diesem Zusammenhang, dass die nationale Agentur dadurch eine nachhaltige Strategie für die Unterstützung von Austausch in Europa und ausserhalb definieren kann.
Die Entkoppelung der Aufgaben der nationalen Agentur von einer Assoziierung an die EU-Bildungsprogramme wird von mehreren Seiten begrüsst (Kantone BE, SO und BL sowie BDP, SVP und economiesuisse).
Die Kantone LU und AG begrüssen den Einsatz einer nationalen Agentur insbesondere unter dem Gesichtspunkt der nationalen Koordination. Der Kanton AG spricht sich zudem dafür aus, dass die SFAM weiterhin die gegenwärtige nationale Agentur Movetia unterstützen soll.
Der SGV erachtet die Bezugnahme auf die nationale Mobilität unter Art. 6, Abs. 2, Bst. a als korrekt, aber als zu unkonkret bezüglich der effektiv damit verbundenen Förderung und des entsprechenden Kostenabgleichs. Eine diesbezügliche Regelung im Gesetz sei zwingend angebracht. In ähnlicher Weise weist hotelleriesuisse darauf hin, dass die nationale Mobilität nicht Gegenstand des Gesetzes ist und Art. 6 offen lässt, inwiefern die Aufgaben der nationalen Agentur auch die nationale Ebene betreffen. Ein allfälliger Koordinationsauftrag auf nationaler Ebene sollte explizit sein.
economiesuisse, actionuni und FH Schweiz plädieren dafür, dass die nationale Agentur möglichst (kosten-)effizient und mit schlanken Prozeduren operieren soll. Gemäss SWR soll eine periodische Evaluation der nationalen Agentur auf Gesetzesstufe vorgesehen werden. Laut Kanton NE ist darauf zu achten, dass die nationale Agentur über genug Handlungsspielraum bei der Umsetzung ihrer Aufgaben verfügt. Die entsprechenden Bestimmungen auf Verordnungsstufe sollen Flexibilität und Reaktivität gewährleisten, und die Evaluationen der nationalen Agentur sollen ihre Leistungsfähigkeit nicht mindern. Der SGV betont die Wichtigkeit von Systemkenntnissen der nationalen Agentur im Bereich der Berufsbildung und plädiert für