Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 20 Seiten

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«c. Aktivitäten die zur grösseren Anerkennung von nationalen und interna-

tionalen Bildungsabschlüssen im In- und Ausland beitragen;

cd. Unterstützung von Strukturen und Prozessen sowohl auf nationaler als

auch auf internationaler Ebene mit dem Ziel, die Aktivitäten gemäss den Buchstaben a, und b und c zu erleichtern und zu fördern.»

Bst. a

Der SWR erachtet, dass die Bestimmung «Personen in Ausbildung» gegenwärtig nicht die Personen umfasst, die eine Weiterbildung absolvieren, und dass die Erläuterungen zum Gesetz keine diesbezüglichen Hinweise liefern.

Der Kanton SG hält es für wünschenswert, dass auch das Verwaltungspersonal der Hochschulen von Austauschprogrammen profitieren kann.

swissfaculty weist darauf hin, dass der Gesetzesentwurf nur Lehrkräfte der obligatorischen und nachobligatorischen Schulen nennt und schlägt deshalb folgende Ergänzung von Bst. a vor:

«a. […] Dozierende an Schweizer Hochschulen und das Hochschulpersonal […]»

Der Kanton TI schlägt vor, Bst. a wie folgt umzuformulieren, um sicherzustellen, dass die Mobilität von Lehrabsolventinnen und Lehrabsolventen nicht ausgeschlossen ist:

«a. la mobilità internazionale delle persone in formazione (durante la formazione o al momento della loro transizione verso il mondo del lavoro) […]»

Bst. b

Der Kanton GR hält fest, dass der Förderbereich der institutionellen Kooperationsaktivitäten der Interessenlage der kantonalen Bildungsinstitutionen entspricht. Die Bildungskoalition NGO, die SAJV und der VSS begrüssen, dass die institutionellen Kooperationsaktivitäten im Gesetz erwähnt werden. Sie weisen darauf hin, dass die Verordnungsbestimmungen zu entsprechenden Kooperationsprojekten so ausgestaltet werden sollten, dass weitere Kostenkategorien angerechnet werden können und dass Projekttreffen ausserhalb der Schweiz erfolgen können. Zudem solle darauf geachtet werden, dass Kooperationsprojekte auch kleineren Institutionen und Organisationen offen stünden (Bildungskoalition NGO und SAJV).

Die SPS sieht ein Risiko, dass der Begriff der Institutionen und Organisationen zu eng gefasst wird. Eine Zusammenarbeit mit Verbänden und Interessengemeinschaften (Studierende, Lehrkörper, ausserschulische Jugendarbeit, frühkindliche Erziehung) solle auch möglich sein. Sie fordert, dass die Disposition entsprechend umformuliert wird. Intermundo teilt dieselben Bedenken und erachtet es als wichtig, dass auch Organisationen im ausserschulischen Bereich mitberücksichtigt werden können.

Die SAJV schlägt vor, Bst. b wie folgt umzuformulieren:

«b. internationale Kooperationsaktivitäten von Institutionen und Organisationen im Bildungs- und Jugendbereich mit dem Ziel, die Bildungsangebote Ange-

bote zu entwickeln, die Vernetzung und den Erfahrungsaustausch zu unterstüt-

zen, einen qualifizierten und wettbewerbsfähigen Nachwuchs zu fördern sowie

die Anerkennung und die Attraktivität der Schweiz des Schweizer Bildungssy-

stems über die Landesgrenzen hinaus zu steigern;»

Bst. c

Der SWR erachtet, dass Bestimmung gemäss Bst. c unklar ist und einer Präzisierung bedarf. Der Kanton TI schlägt vor, Bst. c umformulieren, um zu klären, was mit der Unterstützung von Strukturen und Prozessen gemeint ist. Kantonale Koordinations- und Förderstrukturen und deren Vernetzung sollen zusätzlich zu den Funktionen der nationalen Agentur unterstützt werden können.