Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 20 Seiten

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eine frühe Einbindung von betroffene Branchen und Organisationen der Arbeitswelt in die Umsetzung.

Mehrere Kantone regen an oder fordern, dass die Rolle der Kantone bzw. die Partnerschaft zwischen Bund und Kantonen im Gesetz unter Art. 6 verankert wird (FR, TI, VD, NE, JU).

Besonders solle die Rolle der Kantone bei der Ko-Steuerung (TI, JU, NE) und der Designation (NE, VD) der nationalen Agentur im Gesetz festgehalten werden. Der Kanton NE weist auf das Risiko hin, dass die Kantone bei der Gestaltung der Politik in diesem Bereich nicht mehr mitbestimmen können. Der Kanton AG stellt den Antrag, dass die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen, insbesondere im Bereich der obligatorischen Schule, in den Erläuterungen stärker verankert und betont wird.

Während der Kanton BE die Überführung der Rechtsform der nationalen Agentur in eine öffentlich-rechtliche Anstalt begrüsst, regen die CVP und economiesuisse an, diesen Aspekt vertieft zu prüfen. Die Überführung solle nur falls sinnvoll durchgeführt werden. economiesuisse schlägt zudem vor zu prüfen, ob eine öffentliche Ausschreibung für die Mandatierung der Aufgaben der nationalen Agentur möglich und zielführend wäre.

Die EDK weist darauf hin, dass sie zwingend Teil des Prozesses der Umwandlung in eine neue Rechtsform sein müsse. Zudem müsse aus Sicht der Kantone die neue Organisationsform der nationalen Agentur geeignet sein, Austausch und Mobilität langfristig zu gewährleisten. Die notwendigen Mittel seien sicherzustellen, und eine Mitfinanzierung der Kantone solle ausschliesslich über Eigenleistungen in ihrem Kompetenzbereich erfolgen. Darüber hinaus müsse die Stellung der Kantone geklärt sein, insbesondere bezüglich der Festlegung von allfälligen strategischen Zielen für die nationale Agentur.

Die Kantone FR und AG sind gegen eine Änderung der Rechtsform der nationalen Agentur, da andernfalls die Kantone nicht mehr oder nicht mehr genügend in die Steuerung einbezogen seien. Die Koordination zwischen Bund und Kantonen bei der Steuerung der nationalen Agentur sei entsprechend der A&M-Strategie zu gewährleisten. Der Kanton AG stellt den Antrag, die privatrechtliche Organisation der nationalen Agentur beizubehalten.

Der SWR schlägt vor, unter Art. 6, Abs. 2, Bst. b nicht den als ambivalent erachteten Begriff «Kapazität» zu verwenden, und stattdessen auf «Ressourcen und Prozesse» Bezug zu nehmen.

Die SAJV schlägt vor, Art. 6, Abs. 2 wie folgt umzuformulieren:

«2 Um als nationale Agentur bezeichnet werden zu können, muss die Institution

oder Organisation die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Zu ihren Zwecken gehören die Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der nationalen und internationalen Mobilität in im Bereich der Bildung und Jugend.

[…]»

4.8 Artikel 8 (Völkerrechtliche Verträge)

Mehrere Kantone (OW, NW, GL, ZG, FR, AI, TG) sowie die EDK melden einen Vorbehalt an: Beim Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen gemäss Art. 8 bzw. Art. 13 (Änderung einer entsprechenden Disposition im BBG) sollen die Kantone vorgängig angehört werden, vor allem, wenn Aspekte aus ihrem Zuständigkeitsbereich betroffen sind. Diese Anhörung soll in den Erläuterungen erwähnt werden.

4.9 Artikel 9 (Aufsicht)

Der Kanton SG regt an, Art. 9 wie folgt durch einen zusätzlichen Absatz zu ergänzen: