Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/5: Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung · 20 Seiten
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Abs., 1, Bst. c
Die SAJV schlägt vor, Bst. c wie folgt umzuformulieren:
«c. Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenar-
beit, die die Programme gemäss Buchstaben a und b ergänzen und für den Bund von bildungs- oder jugendpolitischer Bedeutung sind;»
Abs. 1, Bst. d und e
Die Möglichkeit, neu Individualstipendien auch für herausragende Ausbildungen ausserhalb des europäischen Raums vergeben zu können, wird von mehreren Seiten begrüsst (Kantone SG, TG und VD, BDP, SVP, SGB, Swiss Fintech Innovations, swissuniversities).
Die Kantone ZH, LU und FR sowie swissuniversities merken an, dass die Kriterien für die Auswahl der Institutionen im Gesetz nicht präzisiert werden. Sie schlagen vor, das Schweizer (Hochschul-)Institutionen bzw. swissuniversities bei der Definition der Institutionen auf Verordnungsstufe einbezogen sein sollen, um die Kohärenz und Relevanz zu gewährleisten. Der Kanton BE erachtet, dass die Kriterien für die Exzellenz von Institutionen zumindest in der entsprechenden Verordnung genannt werden müssen und dass der Fächerfokus der Institutionen zu überprüfen ist. Der SWR weist darauf hin, dass Bst. d viele Fragen offen lässt, und dass die Vergabekriterien über das in Art. 5, Abs. 2 aufgeführte Kriterium hinaus im Gesetz festgehalten sein sollten, ebenso die Zuständigkeit für die Vergabe der Stipendien.
Die Bildungskoalition NGO, der SAJV und der VSS erachten, dass die Bestimmungen gemäss den Bst. d und e auf eine nicht nachvollziehbare Stärkung der Elitenförderung abzielen, welche die Chancengleichheit in der Bildung und die Wiedereingliederung in europäische Fördermechanismen gefährdet. Sie schlagen deshalb eine Streichung von Bst. b und e vor und erachten, dass eine Entsendung von Stipendiatinnen an einzelne Institutionen auch im Rahmen von Bst. c erfolgen kann und somit keiner gesonderten Grundlage bedarf.
Der VSEI hinterfragt die Behandlung von Individualstipendien im gleichen Gesetz wie Kooperationsprojekte und –massnahmen und schlägt deshalb ebenfalls vor, Bst. d zu streichen.
Abs. 1, Bst. f
Die SAJV schlägt vor, Bst. f wie folgt umzuformulieren:
«f. Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen, sofern der Bund
diese nicht selber wahrnimmt, beispielsweise für Kontaktstellen, Netzwerke oder spezifische Initiativen, die:
1. Aktivitäten unterstützen, die mit diesem Gesetz gefördert werden, oder
2. eine Vertretung der Anliegen der Schweiz im Bildungs- oder Jugendbereich
auf internationaler Ebene ermöglichen.»
Abs. 2
Der Kanton SG schlägt vor, die Disposition so anzupassen, das nicht nur das Schweizer Haus in der CIUP unterstützt werden kann, sondern auch andere Bildungsinstitutionen, wie beispielsweise das Wissenschaftskolleg zu Berlin, das Instituto Svizzero in Rom, das New Europe College in Bukarest oder das Centre for Advanced Study in Sofia. Zudem sei eine Klärung des Verhältnisses zu Swissnex zu begrüssen. Auch der Kanton TI hält fest, dass die Unterstützung von dem Schweizer Haus ähnlichen Initiativen möglich sein sollte, und schlägt vor, dass Konzept wie folgt auszuweiten:
«[…] istituzioni/organizzazioni simili riconosciute dalla Confederazione […]»
Aus Sicht des ODEC sollte die finanzielle Unterstützung einer einzelnen Institution nicht namentlich im Gesetz verankert werden. Mit Verweis auf die Gleichbehandlung aller Institutionen und Organisationen schlägt er vor, Abs. 2 zu streichen.
Abs. 3