Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 26 Seiten

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5 Rückmeldungen zu den einzelnen Bestimmungen

In der Folge werden die Rückmeldungen zu den einzelnen Themen und Artikeln summarisch dargestellt. Die Abkürzungen der Vernehmlassungsteilnehmenden sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Die einzelnen Stellungnahmen können im Internet eingesehen werden.12

5.1 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG)

Art. 8 Abs. 1 Bst. d (Aufhebung des Verkehrsverbots)

Art. 8 Verbotene Betäubungsmittel

1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen weder angebaut, eingeführt, hergestellt noch in Verkehr

gebracht werden:

d. Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken

verwendet werden

Die Änderung von Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG und die damit verbundene Aufhebung des Verkehrsverbots für Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis zu medizinischen Zwecken wird von allen Vernehmlassungsteilnehmenden grundsätzlich begrüsst.

VD, VS, SVP, EKSF, AAV, AS, CoRoMa, Föderation der Suchtfachleute, FMH, FOSUMOS, FSP, IG MedCann, Infodrog, mfe, NAS, pharmasuisse, PHS, Santésuisse, scienceindustries, SDV, SSAM, SSPH+, VEVDAJ, VSPB und VCerS finden die Trennung zwischen medizinischer und nichtmedizinischer Verwendung von Cannabis richtig und befürworten, dass nicht-medizinischer Cannabis weiterhin verboten bleibe. Die SVP begrüsst, dass die aus ihrer Sicht sinnvolle Massnahme der erleichterten Abgabe von Medizinalcannabis von der Vorlage zu Studien über den Freizeitkonsum13 entkoppelt würde. Auch SSAM, EKSF, FSP, GSG, VEVDAJ, NAS, AS, Infodrog, CoRoMa, pharmasuisse, VSPB und die Föderation der Suchtfachleute bemerken, dass die Aufhebung des Verkehrsverbots von Cannabis zu medizinischen Zwecken unabhängig von den erwarteten politischen Debatten um die Regulierung von Cannabis geschehen solle. IG MedCann und scienceindustries begründen ihre Haltung zur Trennung von medizinischem und nicht-medizinischem Cannabis damit, dass die Anwendung von Medizinalcannabis vor allem in gesundheitlich sehr gravierenden Fällen indiziert und die Kontrolle und Beobachtung durch Arzt und Apotheke in diesen Fällen notwendig sei. Eine Selbstmedikation scheine hier nicht angezeigt. Auch Santésuisse erachtet eine klare Abgrenzung des medizinischen Einsatzes von Cannabis von der Selbstmedikation als wichtig. Dem Missbrauchspotential von Cannabis sei Rechnung zu tragen und es dürfe nicht zu einer entsprechenden Ausweitung kommen. Der AAV fordert, einer Liberalisierung des Konsums ausserhalb des medizinischen Bereichs Einhalt zu gebieten. Der Cannabiskonsum führe über längere Zeit zu Hirnschädigungen und depressiven Zuständen.

Auch SO erachtet die klare Trennung zwischen medizinischem und nicht-medizinischem («rekreativem») Cannabis als sinnvoll, äussert sich aber nicht dazu, ob die nicht-medizinische Verwendung weiterhin verboten bleiben solle.

Die EDU Schweiz ist der Meinung, dass eine vollständige Legalisierung von Cannabis besonders für Jugendliche aber auch für Erwachsene, gefährlich sei und ein falsches Signal setze. Aus Sicht der EDU Schweiz wäre es fatal, wenn Cannabisprodukte mit hochprozentigem THC-Anteil zu den bereits legalen Suchtmitteln hinzukämen.

MK ist der Meinung, dass die Gesetzgebung zur Abgrenzung von Freizeit- und medizinischem Cannabis auch in Zukunft beibehalten werden müsse. Sollte jedoch aus den Erkenntnissen der Pilotversuche mit Cannabis12 eine Gesetzesänderung hervorgehen, die den Konsum von Freizeit-Cannabis lockere oder legalisiere, sollte die Selbstmedikation ohne ärztliche Verschreibung ebenfalls legalisiert werden. Es könne nicht sein, dass eine gesetzliche Unterscheidung zwischen gesunden und kranken Konsumenten vorgenommen werde.

13 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 2019, BBl 2019 2529. Seite | 10