Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 26 Seiten

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Der SVKH und Dakomed sehen die Durchführung einer HTA dagegen eher kritisch und geben zu bedenken, dass dieses Verfahren nicht darauf ausgelegt sei, eine Wirksamkeit im Zusammenhang mit komplexen Behandlungen und vielschichtigen Indikationen beurteilen zu können. Sie regen an, auch andere wissenschaftliche Instrumente wie z.B. Patient Reported Outcomes in Betracht zu ziehen.

Über die Durchführung eines HTA hinaus fordern EKSF, AS, CoRoMa, FSP, Infodrog, NAS, SSAM und VEVDAJ, die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die Forschung im Bereich der Anwendung von Cannabis zu medizinischen Zwecken voranzutreiben, über welche der Bund im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und Innovation verfüge.

6.3 Behandlungsempfehlungen

AG, AI, BE, BL, GL, GR, JU, LU, OW, NW, SG, SH, SO, TG, VD, VS, ZG, ZH, die GDK, sowie PHS, SSPH+ und MK finden, dass es von grosser Bedeutung sei, dass die in Aussicht gestellten Behandlungsempfehlungen vom BAG mit Einbezug der Kantone rasch erarbeitet und zur Verfügung gestellt würden. SO fordert einheitliche Richtlinien zur Indikation, Verabreichungsart und Dosierung.

Aus Sicht von AG, AI, BE, BL, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, TG, ZG, ZH, der GDK, SSPH+ und PHS fehlen im erläuternden Bericht Angaben zu den grundsätzlichen Möglichkeiten der Anwendung von Cannabisarzneimitteln. Im erläuternden Bericht würden nur vage Ausführungen zur Anwendung bei bestimmten Krankheiten gemacht und diese seien zu präzisieren. Diese Anwendung müsste differenziert werden von einer Anwendung von Cannabis bei einer Suchtbehandlung (vgl. Ziff. 6.4). Da bei Magistralrezepturen grundsätzlich keine verbindlichen Einschränkungen in Bezug auf Indikationen und Dosierungen bestünden, könne dies zu Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der medizinischen Anwendung von Cannabis, des nicht-medizinischen Konsums und der Suchtbehandlung führen.

BS, der SSV und die iuAG befürworten die offene Haltung gegenüber Indikation, Darreichungsformen und Zubereitungen und unterstützen die Definition von Behandlungsempfehlungen anstatt rechtlicher Einschränkungen in diesen Bereichen. Dies ermögliche nicht nur eine individualisierte Behandlung der Patientinnen und Patienten, sondern auch eine laufende Anpassung an die schnellen Veränderungen im Cannabisbereich.

6.4 Suchtbehandlung

AG, AI, BE, BL, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SO, TG, ZH und die GDK weisen darauf hin, dass es für die Behandlung suchterkrankter Personen mit Cannabis im Sinne einer betäubungsmittelgestützten Behandlung gemäss Artikel 3e BetmG einer kantonalen Bewilligung bedürfe. Sie fordern, dass in der Botschaft explizit erwähnt werde, dass auch für zugelassene Cannabisarzneimittel und Magistralrezepturen im Rahmen einer Suchtbehandlung – analog zu anderen psychotropen Substanzen

– eine Bewilligung notwendig sei.

EKSF, AS, CoRoMa, FSP, Infodrog, NAS, SAV, SSAM und VEVDAJ sprechen sich dafür aus, bei einer Cannabisabhängigkeit die Möglichkeit einer Substitution mit Cannabinoiden zu schaffen. Dies ermögliche es, Forschung durchzuführen und eine Cannabisabhängigkeit mit einer bei anderen Substanzen bewährten Methode zu behandeln. Sie fordern einen diesbezüglichen Passus in das Gesetz aufzunehmen.

Die Föderation der Suchtfachleute betonen, es sei von grosser Wichtigkeit, dass der kontrollierte Konsum (beispielsweise die Einnahme von verschriebenen Cannabisarzneimitteln) von Menschen mit einer Abhängigkeit von Fachpersonen begleitet würde, die mit Suchtproblematiken vertraut sind.

6.5 Rauchen von Cannabis und Anwendung von Cannabisblüten

AI, GL, GR, JU, OW, SH, SZ, TG, ZG, die GDK, sowie PHS und SSPH+ fordern, dass zu prüfen sei, ob Cannabisprodukte, die in gerauchter Form angewendet werden, vom Geltungsbereich ausgenommen werden könnten, wenn damit der Zweck der Gesetzesänderung (Aufhebung des Verbots von Cannabis

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