Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 26 Seiten
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bei der medizinischen Anwendung) nicht beeinträchtigt werde. Eine sorgfältige Indikation zum Cannabisrauchen sei nicht wahrscheinlich, denn die Schäden durch das Rauchen per se, wie auch die fehlende Steuerungsmöglichkeit der applizierten Dosis, stünden einer solchen Indikation entgegen.
BL, BE, VD, VS, TI, sowie KAV und SVP lehnen die Anwendung von rauchbaren Cannabisarzneimitteln, inkl. Pflanzenbestandteile und Blüten, entschieden ab. Die geringen therapeutischen Vorteile dieser Darreichungsform stünden in keinem Verhältnis zu deren Missbrauchspotenzial. Dagegen seien flüssige Verabreichungsformen eindeutig von Cannabis, welcher zu rekreativen Zwecken verwendet werde, unterscheidbar und würden damit auch die Polizeiarbeit erleichtern.
NW und SZ sind der Meinung, dass im erläuternden Bericht zu wenig klar auf die galenische Form eingegangen werde und fordern, dass nach Möglichkeit nur orale Formen verschrieben und angewendet würden. Auch VD, SDV, IG MedCann, scienceindustries, SVKH, Dakomed und STCM sind gegen die medizinische Anwendung von Cannabisblüten, da keine sichere Dosierung möglich sei.
TI, KAV sowie Dakomed, IG MedCann, scienceindustries, SDV und SVKH vertreten weiterhin die Ansicht, dass Hanf und Cannabisblüten nur als Ausgangsstoff für die Herstellung von Präparaten verwendet werden dürften, da gemäss den Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Kunst im medizinischen Bereich nur standardisierte pharmazeutische Präparate zugelassen würden, wie z.B. Tinkturen, Extrakte, Tropfen und Ähnliches.
Andere Vernehmlassungsteilnehmende aus dem Suchtbereich, d.h. die Föderation der Suchtfachleuchte, FSP, NAS, SSAM und VEVDAJ, begrüssen dagegen explizit, dass die ärztliche Therapiefreiheit in Bezug auf die Zubereitungs- und Darreichungsformen nicht eingeschränkt werde. Die Ärztinnen und Ärzte sollten im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht die Chancen und Risiken verschiedener Einnahmeformen (beispielsweise das Rauchen von Cannabisblüten als Einnahmeform) gegeneinander abwägen (vgl. Ziff. 6.6).
6.6 Therapiefreiheit und ärztliche Sorgfaltspflicht
EKSF, AS, AGILE.CH, CoRoMa, CT, FMH, Föderation der Suchtfachleute, FSP, GSG, Infodrog, mfé, NAS, pharmasuisse, SSAM, SSV, touché.ch, VEVDAJ und VSPB begrüssen, dass die Verantwortung für die Behandlung zukünftig im Rahmen der ärztlichen Sorgfaltspflicht bei der Ärztin, dem Arzt liegt und die Therapiefreiheit nicht eingeschränkt wird.
Die FMH weist darauf hin, dass diese Verantwortung auf das übliche Mass der ärztlichen Sorgfaltspflicht des Arztes/der Ärztin zu begrenzen sei. Die therapeutische Freiheit des Arztes würde mittels Teilrevision gestärkt, dies könne jedoch auch nur hier heissen, dass das haftpflichtrechtliche Risiko des der Ärztin bzw. des Arztes im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflicht gegeben sein könne. Aufzuzeigen gelte aber, dass der Arzt zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz des Patienten einer umfassenden Aufklärungs- und Dokumentationspflicht im Rahmen seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht unterliege.
touché.ch fordert darüber hinaus, dass die heutige Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung, dass alle anderen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien, unbedingt abzuschaffen sei.
6.7 Betäubungsmittelrechtliches Kontrollsystem (BetmKV)
TI und die KAV merken an, dass mit der vorgesehenen Änderung Cannabisarzneimittel derselben Reglementierung unterstellt würden wie Morphium und die übrigen für medizinische Zwecke verwendeten Betäubungsmittel. Die Aufsicht durch die Kantone könne dabei in die bereits vorhandenen Kontrollabläufe integriert werden (Aufsicht über die Verschreibungen seitens der Ärzte und über die Abgabe in den Apotheken) und dies mit dem grossen Vorteil, dass Problemsituationen im Vergleich zum heutigen System effizienter und schneller erfasst werden könnten.
AR geht davon aus, dass der Kontrollaufwand für die kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörden höher sein werde als bisher und derzeit nicht beziffert werden könne. Besondere Beachtung sei dabei den Schwierigkeiten beim Strafvollzug beizumessen. Aufgrund des Anreizes, die angestrebten Lockerungen zu missbrauchen, sei es unumgänglich, dass Seitens des Bundes strikte und auch
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