Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 26 Seiten

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Die STCM weist darauf hin, dass sie die aus ihrer Sicht wichtige gesundheitspolitische und betäubungsmittelrechtliche Differenzierung der medizinischen und nicht-medizinischen Verwendung von Cannabis immer betont hätten. Sie sei konsequenterweise gegenüber den geplanten Abgabeprojekten eher kritisch eingestellt. Gleichwohl befürworte sie eine Marktregulierung im Rahmen eines «Club-Modells», bei dem sich Konsumierende selber mit Cannabis versorgen können.

Die PPS, Dapacs, FZCSchweiz, PX und IG Hanf fordern eine vollständige Verbotsaufhebung auch für den nicht-medizinischen Bereich.

Art. 8 Abs. 5 (Ausnahmebewilligungen für die Forschung)

Art. 8 Verbotene Betäubungsmittel

5 Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht, kann das Bundesamt für Gesundheit

Ausnahmebewilligungen erteilen für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen

von Betäubungsmitteln:

a. nach den Absätzen 1 Buchstaben a–c und 3, wenn diese der wissenschaftlichen Forschung,

der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen;

b. nach Absatz 1 Buchstabe d, wenn diese der wissenschaftlichen Forschung dienen.

SG erachtet es als wichtig, dass das BAG weiterhin Ausnahmebewilligungen für Grundlagenforschung und die anwendungsorientierte Forschung von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken erteilen könne, damit die Forschung zu den Wirkstoffen der Cannabispflanze sowie zu gesellschaftlichen Fragen fortgeführt werden könne.

TI und die KAV unterstützen, dass die Ausnahmebewilligungen im Bereich der medizinischen Forschung abgeschafft werden. Da die medizinische Forschung jedoch ein Teilbereich der wissenschaftlichen Forschung sei, schlagen sie vor, explizit festzuhalten, dass sich die Regelung von Art. 8 Abs 5 Bst. b nicht auf die medizinische Forschung beziehe.

Die GSG fordert den Zusatz «Soweit kein internationales Abkommen entgegensteht» zu streichen, da es aus ihrer Sicht momentan kein internationales Abkommen gäbe, welches diese Bestimmung verbiete.

Art. 18f (Datenbearbeitung)

Art. 18f In Zusammenhang mit den Bewilligungen nach den Artikeln 4, 5 und 8

1 Das Bundesamt für Gesundheit und das Institut können, soweit dies zur Erteilung der Bewilligungen

nach den Artikeln 4 und 5 und der Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absätze 5–8 und zur Prüfung

von deren Einhaltung erforderlich ist, folgende Personendaten bearbeiten:

a. Angaben zu allfälligen administrativen oder strafrechtlichen Verfolgungen der Gesuchstellerin

oder des Gesuchstellers nach den Artikeln 4, 5 und 8 Absätze 5–8;

b. Angaben, die zur Identifizierung der Patientin oder des Patienten notwendig sind, und relevante

medizinische Daten im Rahmen einer beschränkten medizinischen Anwendung gemäss Artikel

8 Absatz 5.

2 Der Bundesrat legt die Einzelheiten fest, insbesondere:

a. die zu bearbeitenden Daten;

b. die Aufbewahrungsfristen.

Die EKSF, FMH, FOSUMOS, GSG, Infodrog, mfe, NAS, SSAM, Sucht Schweiz, touché.ch und

VEVDAJ fordern, dass die im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen

gesammelten Daten als besonders sensible und schützenswerte Personendaten gelten und die

entsprechenden datenschutzrechtlichen gesetzlichen Vorgaben eingehalten würden. Diesen

Stakeholdern ist es wichtig, dass die Daten von Seiten der Behörden jederzeit vollständig geschützt sind. Darüber hinaus müsse der Grundsatz der Verhältnismässigkeit angewendet werden und nur solche Daten eingefordert werden, die für die Prüfung der Gesuche wirklich notwendig seien.

Die FMH fordert, die Vorlage an die aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben anzupassen.

Die SSAM, Sucht Schweiz, NAS, EKSF, Infodrog, VEVDAJ, GSG, mfe und touché.ch fordern den Bundesrat weiterhin auf, die Festlegung der zu bearbeitenden Personendaten und deren

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