Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 26 Seiten

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3.2 Die thematischen Schwerpunkte der Stellungnahmen

Die Vorlage zur Änderung des BetmG und die Aufhebung des Verkehrsverbots von Cannabis zu medizinischen Zwecken wird von der grossen Mehrheit der interessierten Kreise als positiv beurteilt.

Die überwiegende Mehrheit der Stellungnahmen befassen sich weniger mit den spezifischen Änderungen am BetmG, sondern äussern sich mehr zu den mit der Gesetzesänderung einhergehenden Massnahmen und Anforderungen an die Begleitumstände.

Die Vernehmlassungsteilnehmenden bezogen am häufigsten zu folgenden Themen Stellung: «rechtliche Trennung von medizinischem und nicht-medizinischem Cannabis», «Einführung einer begleitendenden Datenerhebung zur Behandlung mit Cannabisarzneimitteln», «Erarbeitung von Behandlungsempfehlungen», «Vergütung der Behandlung Cannabisarzneimitteln», «Befreiung von der Tabaksteuerpflicht», «Ausschluss von rauchbare Anwendungen» sowie einer «spezifischen Kennzeichnungspflicht für Cannabisarzneimittel».

Rechtliche Trennung medizinischer und nicht-medizinischer Cannabis: Die rechtliche Trennung

der medizinischen Verwendung von Cannabis und gleichzeitige Beibehaltung des Verkehrsverbots von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken wird von der grossen Mehrzahl der Stellungnehmenden, die sich zu diesem Thema äusserten, befürwortet und als sinnvoll erachtet. Bei der medizinischen Anwendung von Cannabis sei eine Kontrolle und Beobachtung im Sinne der Patientensicherheit notwendig und eine Selbstbehandlung nicht angezeigt. Die politische Debatte zu den einzelnen Bereichen solle getrennt geführt werden. Wenige Stakeholder fordern eine komplette Aufhebung des Cannabisverbots oder zumindest das Recht auf Eigenanbau zu medizinischen Zwecken.

Begleitende Datenerhebung: Seitens 15 Kantonen, der GDK, des SSV sowie einigen Vertretern der Gesundheitsorganisationen wird eine auf die ersten Jahre zeitlich befristete, begleitende Datenerhebung basierend auf einem obligatorischen Meldesystem angeregt. Die Datenerhebung soll dem Erkenntnisgewinn betreffend Art und Ausmass des Gebrauchs von Cannabisarzneimitteln dienen.

Behandlungsempfehlungen: 18 Kantone, die GDK. Der SSV sowie verschiedene Gesundheitsorganisationen und Cannabisinteressensverbände messen der Erarbeitung von Behandlungsempfehlungen eine grosse Bedeutung bei. Gerade weil keine verbindlichen Einschränkungen in Bezug auf Indikation und Dosierung vorgesehen sind, sollen solche Empfehlungen zeitnah erstellt werden und eine Orientierungshilfe für die ärztliche Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Cannabisarzneimittel liefern.

Vergütung der Behandlung: 12 Kantone, die GDK und zwei Organisationen aus dem Gesundheitsbereich weisen darauf hin, dass die medizinische Anwendung von Cannabis ohne eine gesicherte Finanzierung der Vergütung dieser Arzneimittel unter Umständen nicht bedarfsgerecht erfolgen könne. Die separate Prüfung der Vergütungsfrage mittels eines Health Technology Assessment wie vom EDI vorgeschlagen wurde entsprechend von der Mehrzahl der Kantone sowie einigen Parteien und Organisationen aus dem Gesundheitsbereich ausdrücklich begrüsst.

Tabaksteuerpflicht: 18 Kantone, die GDK, die GLP und der SSV begrüssen grundsätzlich die Befreiung von Cannabis zu medizinischen Zwecken von der Tabaksteuerpflicht. Das Inhalieren von dampfförmigem Cannabis zur medizinischen Anwendung sei im Grundsatz nicht von anderen medizinisch angezeigten Inhalationen zu differenzieren und es wäre deshalb nicht sachgerecht, solches Cannabis mit einer Konsumsteuer zu belegen. Dabei weisen 13 Kantone darauf hin, dass Cannabisrauchen als medizinische Anwendung unwahrscheinlich sei. Vier Kantone sprechen sich hingegen dafür aus, die Ausnahme von der Tabaksteuer explizit auf vaporisierbare Cannabisprodukte einzuschränken und den Begriff «rauchbare» Cannabisprodukte zu streichen. Ganz gegen eine Ausnahme von der Tabaksteuer sprechen sich zwei Kantone und die Kantonsapothekervereinigung aus.

Rauchbare Anwendung: 11 Kantone, die GDK, die KAV, die SVP sowie zwei Public Health Organisationen stehen dem Rauchen von Cannabis als medizinische Anwendung kritisch gegenüber.

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