Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 26 Seiten

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eine Behinderung des Zugangs zu Therapien mit medizinischem Cannabis, solange die Kosten von den Patienten getragen würden. GLP, GSG und MEDCAN weisen darauf hin, dass die Klärung der Vergütungsfrage gerade für wenig vermögende Patientinnen und Patienten eine grosse Bedeutung habe, weil sonst in diesem Bereich eine Zweiklassenmedizin drohe.

SO und ZG begrüssen, dass die Vergütung der Behandlungen durch die OKP getrennt von dieser Vorlage geprüft wird. ZH erachtet es dagegen als problematisch, dass die Frage der Vergütung von Cannabisarzneimitteln im Entwurf nicht geregelt wird, was ihres Erachtens in der Anwendung Fragen aufwerfen werde.

GSG bedauert, dass in der Vorlage kein Vorschlag für die Kostenerstattung durch die OKP gemacht würde und schlagen die Aufnahme einer eigenen Kategorie für Cannabis-Phytopharmazeutika bei den Komplementärmedikamenten vor. CT würde es sehr begrüssen, wenn erprobte Cannabis Medikamente auf die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen würden. Die Aufnahme von Cannabiswirkstoffen auf die Arzneimittelliste mit Tarif (ALT) erachtet die LehenApo als mehr als wünschenswert und PHS sowie SSPH+ als prüfenswert. AGILE.CH, SMSG und touché.ch fordern, dass die Vergütung von Cannabisarzneimitteln über die OKP mit Inkrafttreten der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes auf Probe eingeführt und nach einer bestimmten Zeit evaluiert werde um eine definitive Entscheidung über die Vergütung zu treffen.

NE erachtet es als wichtig, dass keine finanziellen Hindernisse den Zugang zu einer Substitutionsbehandlung einschränkten, solange diese von Experten für sinnvoll gehalten werde (vgl. Ziff. 6.4). Im Falle einer Erweiterung des Einsatzes von Cannabispräparaten auf eine Suchtbehandlung sollte bei einer vorhandenen kantonalen Bewilligung die Möglichkeit einer Erstattung über die OKP in Betracht gezogen werden.

FR und die EDU weisen darauf hin, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirkung von Cannabisarzneimitteln noch begrenzt seien und es daher wichtig sei, weitere Studien zum Nachweis der Wirksamkeit von Cannabisarzneimitteln durchzuführen. Die SVP fordert ausreichende wissenschaftliche Evidenz für das Heil- und Palliativpotenzial von Cannabis, bevor eine Vergütung von zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln über die OKP überhaupt erwogen werde. Zusätzlich dürfe die Vergütung ausschliesslich nur für jene Indikationen gelten, bei denen die Wirkung wissenschaftlich erwiesen sei. Die FDP weist darauf hin, dass Cannabisarzneimittel nur dann von der OKP erstattet werden, wenn die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) erfüllt seien. Dies sei daher wichtig, da der Nachweis der Wirksamkeit der entsprechenden Produkte noch begrenzt sei. Aus Sicht von MEDCAN ist dagegen gerade bei Indikationen wie zum Beispiel Schmerzen, Spastik oder Erbrechen und Übelkeit international genügend wissenschaftliche Evidenz für die Wirksamkeit von Cannabisarzneimitteln vorhanden.

FMH und mfe fordern, zeitnah zu klären, welche Cannabisarzneimittel die WZW-Kriterien erfüllten, damit diese durch die OKP vergütet werden können. Die EDU Schweiz würde auch begrüssen, dass die Kostenübernahme durch die Krankenkassen eingehend geprüft wird, sofern in der praktischen medizinischen Anwendung Cannabis eine gute Evidenz vorliegt. In eine ähnliche Richtung geht der Vorschlag der SPO, zu prüfen, ob, wie bei anderen pflanzlichen Arzneimitteln, eine Kombination aus Studienergebnissen als auch klinischer Erfahrung zur Evaluation der Wirksamkeit herangezogen werden könne. pharmasuisse wiederum fordert, dass ab einem gewissen Umsatz eines Cannabisarzneimittels anstelle eines Nachweises der WZW-Kriterien auch ausländische Erfahrungen für den Nachweis ausreichen.

BS, SP, SSV, SSAM, FMH, EKSF, FSP, VEVDAJ, NAS, AS, iuAG, Infodrog, pharmasuisse und CoRoMa VCerS befürworten das angekündigte separate Projekt des EDI, bis Ende 2020 die Finanzierung einer mindestens teilweisen Vergütung über die OKP oder eine alternative Finanzierung zu prüfen. AG, AI, BE, BL, GL, GR, JU, LU, OW, SH, SZ, TG, VD, VS, ZG, die GDK, die GLP, die EKSF sowie AS, CoRoMa, FMH, Föderation Suchtfachleute, FSP, GSG, IG MedCann, Infodrog, NAS, pharmasuisse, PHS, santésuisse, SDV, SPO, SSAM, SSPH+, VEVDAJ sowie MK begrüssen die in Aussicht gestellte Durchführung eines Health Technology Assessments (HTA), um auf Basis dieser Erkenntnisse eine Vergütung durch die OKP zu klären. Santésuisse regt an, im Speziellen auch den Aspekt «Public Health» im Rahmen des HTA aufzunehmen.

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