Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (Vereinfachung und Erweiterung des Umgangs mit zulassungsbefreiten Cannabisarzneimitteln) · 26 Seiten
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Aufbewahrungsfristen auf Verordnungsstufe gemäss Art. 18f Abs. 2 unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips erfolgt und dem Datenschutz höchste Priorität eingeräumt wird.
Die PPS fordern keine Ausweitung der Personendaten-Bearbeitung.
AGILE.CH und SMSG finden eine strenge Kontrolle der Fabrikations- und Handelsfirmen wichtig und sind deshalb mit den Bestimmungen zur Datenbearbeitung einverstanden. Strenge Kontrollen seien sowohl für die Patientensicherheit als auch für die Qualitätssicherung unabdingbar.
Art. 20 Abs. 1 Bst c (Strafbestimmungen betreffend Vorläuferstoffen und Hilfschemikalien)
Art. 20
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
c. Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 sowie Stoffe und Präparate nach Artikel 7 ohne Bewilligung
anbaut, herstellt, ein- oder ausführt, lagert, verwendet oder in Verkehr bringt;
Die PPS, IG Med Cann, scienceindustries, und VLI lehnen die vorgeschlagene Änderung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c BetmG in dieser Form ab. Die IG Med Cann und scienceindustries begründen ihre Haltung damit, dass mit dieser Änderung neu zahlreiche Unternehmen eine Betriebsbewilligung beantragen müssten, da die im Anhang 8 der BetmVV-EDI aufgeführten Hilfschemikalien sowohl im industriellen, im gewerblichen als auch im privaten Gebrauch breit zum Einsatz kämen. Laut IG MedCann und scienceindustries würde die Unterstellung dieser Stoffe unter das rigide Bewilligungs- und Sanktionssystem des BetmG zu einem unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand auf Seiten der Behörden wie auch der Betroffenen führen.
scienceindustries fügt weiter an, dass die Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BetmG bereits heute unter einem Kontrollsystem stünden, welches ihrer Meinung nach genüge.
Die PPS fordern eine Reduktion respektive eine Aufhebung der Strafandrohung.
5.2 Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (TStG)
Art. 5 Bst. e (Steuerbefreiung)
Art. 5
e. rauch- oder vaporisierbare Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die von Ärztinnen
und Ärzten zur medizinischen Anwendung verschrieben werden.
Die meisten Kantone und interessierten Kreise, die sich dazu geäussert haben, begrüssen die Befreiung von der Tabaksteuerpflicht (AG, AI, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, OW, SH, SZ, TG, ZH, GDK, GLP, SSV, MK) bzw. begrüssen diese sehr (FOSUMOS) oder haben keine Einwände dagegen (FZCSchweiz, SFE). Die Mehrheit dieser Kantone (AG, AI, BE, BL, GL, GR, JU, LU, OW, SH, SZ, TG, ZH, GDK) stellen fest, dass es ein Novum wäre, ein Produkt zur medizinischen Anwendung mit einer Konsumsteuer zu belegen. Das Inhalieren von dampfförmigem Cannabis sei im Grundsatz nicht von anderen medizinisch angezeigten Inhalationen zu differenzieren und wäre daher nicht sachgerecht besteuert. Sie gehen zudem davon aus, dass das Rauchen von Cannabis als eine medizinische Anwendung aus verschiedenen Gründen nicht wahrscheinlich sei. MK bemerkt, dass die wenigsten medizinischen Cannabispräparate als Inhalationstherapie verordnet würden. BS und der SSV begrüssen die Ausnahme insbesondere vor dem Hintergrund, dass Cannabisarzneimittel noch nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.
FR, NE, VD und VS sprechen sich hingegen dafür aus, die Ausnahme von der Tabaksteuer explizit auf vaporisierbare Cannabisprodukte einzuschränken und den Begriff «rauchbare» Cannabisprodukte in der Gesetzesvorlage zu streichen. FR begründet diese Haltung damit, dass medizinisches Cannabis nicht geraucht, sondern in oraler oder in Sprühform verschrieben werden sollte und fordern vom Bundesamt für Gesundheit klare Richtlinien zu diesem Thema.
Ganz gegen eine Ausnahme von der Tabaksteuer sprechen sich SO, TI sowie die KAV aus. Laut TI und der KAV seien die Bedingungen die an ein Arzneimittel gestellt werden beim Rauchen a priori nicht erfüllt und gemäss SO sei gerauchter Cananbis die klar ungesündeste Verabreichungsform.
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