Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, aufgenommen.
Art. 4 Bst. d und q
Die Moderhinke soll neu als «zu bekämpfende Seuche» in die TSV aufgenommen werden (Bst. d). Bei der Moderhinke handelt es sich um eine bakterielle Klauenkrankheit der Wiederkäuer, die zu einer eitrigen Entzündung der Klauen führt und bei den betroffenen Tieren stets mit hochgradigen Schmerzen verbunden ist. Bei Schafen ist diese Krankheit in der Schweiz seit vielen Jahren verbreitet und bedeutet für die betroffenen Schafhalterinnen und Schafhalter einen enormen Arbeitsaufwand für die Pflege und Behandlung der kranken Schafe. Zugleich stellt die Moderhinke ein Tierschutzproblem dar, da erkrankte Tiere derart stark unter Schmerzen leiden, dass sie die betroffenen Klauen nicht mehr belasten können und oft nur noch auf den Vorderknien ihr Futter fressen. Dies zieht auch wirtschaftliche Einbussen wie tiefere Verkaufserlöse und Behandlungskosten wegen der resultierenden Abmagerung, dem Milchleistungsrückgang, der verminderten Säugeleistung der Auen und der schlechteren Gewichtszunahme von Lämmern nach sich. Es ist davon auszugehen, dass der verursachende Erreger der Moderhinke (mit regionalen Unterschieden) in ca. jeder fünften Schafhaltung anzutreffen ist.
Entfernt werden aus der TSV soll die Fischseuche «Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)» (Bst. q). IPN führt nur bei Jungfischen zu Krankheitssymptomen und hohen Mortalitäten. Die Mehrzahl der Schweizer Salmonidenzüchterinnen und -züchter betreibt jedoch keine Jungfischaufzucht, sondern lediglich Ausmast. Die dafür verwendeten Tiere sind in der Regel dem kritischen Jungfischstadium bereits entwachsen und nicht mehr dafür anfällig, an IPN zu erkranken. Daher haben Seuchenausbrüche von IPN für die Fischzüchterinnen und -züchter kaum krankheitsbedingte Folgen, jedoch grosse wirtschaftliche Auswirkungen, da der betroffene Bestand geschlachtet und die Anlage saniert werden muss. Letzteres ist zudem für die kantonalen Veterinärbehörden mit grossem Betreuungsaufwand verbunden. Für die Schweizer Wildfischpopulationen stellt im Übrigen die Entfernung von IPN aus der TSV lediglich ein vernachlässigbares Risiko dar. Umfangreiche Beprobungen von Schweizer Aquakulturbetrieben und Gewässern haben gezeigt, dass IPN in Schweizer Aquakulturbetrieben zwar relativ weit verbreitet zu sein scheint, aber bei Wildfischen, mit Ausnahme von Regenbogenforellen, noch nie nachgewiesen wurde. Diese zählt jedoch nicht zu den einheimischen Fischarten und darf daher in der Schweiz nur in Aquakulturbetrieben und abgeschlossenen Angelgewässern ohne natürliche Fischpopulationen eingesetzt werden. Durch die Änderung wird die Äquivalenz zum EU-Recht2 hergestellt, in welchem IPN schon seit etlichen Jahren nicht mehr zu den gelisteten Seuchen zählt.
Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen; ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21.
2 Richtlinie 2006/88/EG des vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten; ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.