Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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(Art. 282a Abs. 1). Die Sperrmassnahmen können aufgehoben werden, sobald sich vier Wochen nach der Wiederbesetzung gezeigt hat, dass der Betrieb seuchenfrei ist und auch die Untersuchungen nach Artikel 282 Absatz 4 einen negativen Befund ergeben haben (Art. 282a Abs. 5).

Detaillierte Vorgaben bezüglich des Vorgehens bei Seuchenfällen der IHN, VHS und ISA finden sich in den technischen Weisungen über die Massnahmen im Seuchenfall der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und Infektiösen Anämie der Salmonidae (ISA) bei Fischen.

3. Abschnitt (Art. 285 ‒ 287)

Vgl. Erläuterungen zu Art. 4 Bst. q.

Art. 295 Abs. 1

Ein «Inspektionsdienst Milch» existiert nicht mehr. Folglich kann dieser aus der Aufzählung der Behörden und Organisationen, welche die seuchenpolizeilichen Organe, bei ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstützen haben, gestrichen werden.

Art. 295a

Künftig sollen Personenbeförderungsunternehmen, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros und Zustelldienste ihre Kundschaft über mit einem Ausbruch einer hochansteckenden Seuche in der Schweiz oder im Ausland zusammenhängende Einschränkungen und Verbote informieren, sofern dies für die Verhinderung der Verschleppung einer Seuche notwendig ist. Die Information wird insbesondere durch Plakate oder Broschüren erfolgen, welche den Reisenden hauptsächlich bei der Ein- und Ausreise oder auf den Hauptverkehrsachsen abgegeben werden. Dadurch kann die Bevölkerung für die möglichen Übertragungswege und -arten von Tierseuchen sensibilisiert werden, wodurch das Risiko für eine Weiterverbreitung minimiert wird. Das BLV als zuständiges Fachamt wird das Informationsmaterial bereitstellen und die betroffenen Stellen instruieren.

Art. 297 Abs. 2 Bst. g

Die Gefahr, dass eine Tierseuche aus dem Ausland in die Schweiz eingeschleppt wird, kann nicht nur dann bestehen, wenn eine Seuche in einem benachbarten Grenzgebiet der Schweiz ausgebrochen ist, sondern auch, wenn diese geographisch gesehen weit von der Schweiz entfernt ist. Beispielsweise besteht bei der Afrikanischen Schweinepest, die primär in Osteuropa zirkuliert, die Möglichkeit, dass sie durch Personen, welche Schweinefleischprodukte aus dieser Region in die Schweiz einführen und unsachgemäss entsorgen, in die Schweiz eingeschleppt wird. Die vorliegende Bestimmung soll daher dahingehend erweitert werden, dass das BLV nicht nur beim Auftreten einer Tierseuche im grenznahen Ausland, Massnahmen treffen kann, welche die Einschleppung der Seuche in die Schweiz verhindern, sondern in allen Fällen, in denen eine Einschleppung in die Schweiz droht. Die Massnahmen sind abhängig von der ausgebrochenen Seuche bzw. dem diesbezüglichen Stand der Wissenschaft. Für die Afrikanische Schweinepest können als Beispiele für mögliche Massnahmen die Errichtung von Barrieren, die regelmässige Leerung von öffentlichen Abfalleimern oder das Einsammeln von Wildschweinkadavern genannt werden.