Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Art. 274d Abs. 1 Bst. e und Abs. 4

Bei einem Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer soll künftig als zusätzliche Massnahme ein sog. Sentinelvolk zur Anlockung von allfällig noch vorhandenen Kleinen Beutenkäfern eingesetzt werden. Dabei soll möglichst rasch nach der Sanierung des Bienenstandes und nach der Bodenbehandlung am betroffenen Standort ein von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt organisiertes Bienenvolk aufgestellt werden. Das Sentinelvolk soll bis Ende Oktober alle 14 Tage von der zuständigen Bieneninspektorin oder vom zuständigen Bieneninspektor visuell auf einen Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer kontrolliert werden. Zusätzlich stellt sie oder er im Sentinelvolk Fallen auf, die regelmässig zu kontrollieren sind. Bei der letzten Kontrolle im Dezember soll das Sentinelvolk vernichtet und entsorgt werden.

Mit dieser zusätzlichen Massnahme soll sichergestellt werden, dass nach der Sanierung eines befallenen Bienenstandes tatsächlich keine Kleinen Beutenkäfer mehr vorhanden sind. Falls das BLV anordnen sollte, dass auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern und auf die Behandlung des Bodens verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfers nicht verhindert werden kann, so soll auch auf das Einrichten eines Sentinelvolkes verzichtet werden können.

Art. 282 und 282a

Im Rahmen der Einführung der Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben (vgl. Erläuterungen zu Art. 23) sollen auch die Massnahmen zur Bekämpfung der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose (IHN), der Viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (ISA) angepasst werden. Künftig soll die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt erlauben können, dass nur die verseuchten Teile einer Anlage geleert, gereinigt und desinfiziert werden müssen, sofern die nicht verseuchten Anlagenteile über eine separate Wasserversorgung verfügen und sich ausreichend von den verseuchten Anlagenteilen abgrenzen lassen, um eine Einschleppung der Erreger zu verhindern (Art. 282 Abs. 2 Bst. b). Zudem soll auf die Tötung oder Schlachtung derjenigen Fische verzichtet werden können, die in einer nicht verseuchten Haltungseinrichtung untergebracht sind (Art. 282 Abs. 2 Bst. a).

Zudem soll die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt künftig im Seuchenfall nebst der Verhängung der Sperre 1. Grades direkt um den verseuchten Betrieb eine Schutzzone und eine Überwachungszone, welche ein erweitertes Gebiet um die Schutzzone umfasst, anordnen (Art. 282 Abs. 3). Das Ziel der Festlegung dieser Zonen ist es, weitere verseuchte Einheiten zu erkennen und die Ausbreitung der Seuchenerreger zu verhindern. Die Grösse der Schutz- und Überwachungszonen muss jeweils von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung von Faktoren, welche die Risiken der Verbreitung von IHN, VHS und ISA beeinflussen.

Innerhalb der Schutz- und Überwachungszone gelten besondere Vorgaben. So müssen alle Aquakulturbetriebe und freien Gewässer, welche für IHN, VHS oder ISA empfängliche Fischarten enthalten, amtlich untersucht und beprobt werden (Art. 282 Abs. 4 Bst. a). In der Überwachungszone müssen die Untersuchungen allerdings nur stichprobenartig erfolgen (Art. 282 Abs. 5). Anlagen bzw. Anlagenteile, bei denen die Untersuchungen Negativbefunde ergaben, müssen bis zur Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone einmal pro Monat einer Gesundheitsuntersuchung unterzogen werden (Art. 282 Abs. 4 Bst. b). Ferner dürfen Fische von Arten, welche für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind, nur unter Einschränkungen bzw. mit Erlaubnis der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes aus der Schutz- und Überwachungszone verbracht werden (Art. 282 Abs. 6). Die Wiederbesetzung des Aquakulturbetriebs darf in der Regel erst sechs Wochen nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen erfolgen