Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Art. 6 Bst. e und lter
Der Titel der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.441.22) wurde per 1. Juni 2018 (AS 2018 2097) in «Verordnung über tierische Nebenprodukte» geändert. Artikel 6 Buchstabe e ist entsprechend anzupassen.
In Buchstabe ltersoll der Begriff Biosicherheit definiert werden. Biosicherheit oder biologische Sicherheit ergibt sich aus der Gesamtheit der baulichen und organisatorischen Massnahmen, welche dazu dienen, das Risiko der Einschleppung einer Tierseuche in eine Tierhaltung sowie von deren Entwicklung oder Ausbreitung zu verringern. Gleichzeitig sollen die Massnahmen verhindern, dass eine möglicherweise ausgebrochene Tierseuche aus einer Tierhaltung verschleppt wird. Beispielsweise kann durch den Einbau von Schleusen oder Türen zwischen Ställen und Vorräumen oder durch den Wechsel von Kleidung und Schuhen beim Betreten der Ställe (insbesondere auch durch Besuchende) sowie durch das rasche und sichere Entsorgen auf kurzen Transportwegen von verendeten Tieren eine mögliche Kontamination der Tierhaltung mit Seuchenerregern verringert werden. Ebenfalls kann durch diese Massnahmen das Risiko minimiert werden, dass allfällig vorhandene Seuchenerreger die Tierhaltung verlassen.
Art. 15d Abs. 1 Bst. d Ziff. 5
In dieser Bestimmung soll der Ausdruck «Gebrauchsname» (des Equiden) in der französischen und der italienischen Fassung angepasst werden.
Art. 18a Abs. 3bis
Die Frist für das Melden eines neuen Bienenstandes, den Wechsel der Imkerin oder des Imkers sowie der Auflösung des Bienenstandes soll von zehn auf drei Arbeitstage verkürzt und damit der entsprechenden Meldefrist bei Tierhaltungen mit Klauentieren angepasst werden. Mit der Verkürzung der Meldefrist verkürzt sich die Zeit, in der Bienen auf einen neuen Bienenstand und allenfalls bereits wieder vom Bienenstand weg verstellt werden können, ohne dass der Bienenstand dem Kanton bekannt ist. Dies trägt zu einer besseren Tierverkehrskontrolle bei den Bienen bei.
Art. 19a Abs. 2 und 3
Grundsätzlich müssen Imkerinnen und Imker der Bieneninspektorin oder dem Bieneninspektor melden, wenn sie Bienen auf einen Bienenstand in einem anderen Inspektionskreis verbringen, mit Ausnahme vom Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen. Zum Aufführen der Königinnen auf Belegstationen werden heute vermehrt neue Betriebsweisen verwendet, die neben den nicht begatteten Königinnen und Bienen auch Drohnen und Brut enthalten. Damit klar ist, für welche Betriebsweisen die Ausnahme der Meldepflicht beim Verstellen nach Artikel 19a Absatz 2 gilt, braucht es eine Definition der «Begattungseinheit», die in der TSV verankert werden soll. Da der Begriff nur einmal verwendet wird, soll er nicht als Begriff in Artikel 6, sondern direkt in Artikel 19a definiert werden. Aus redaktionellen Gründen soll der geltende Absatz 2 in zwei Absätze aufgeteilt werden.
Art. 23
Künftig sollen diejenigen Aquakulturbetriebe periodisch von einer Tierärztin oder einem Tierarzt gesundheitlich geprüft werden, von denen ein erhöhtes Risiko zur Seucheneinschleppung und -verbreitung ausgeht (Abs. 1). Die Tierärztin oder der Tierarzt muss über Erfahrung im