Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Für den Erfolg des nationalen Bekämpfungsprogramms ist eine gute Koordination und ein effizientes Datenmanagement eminent wichtig. Dazu sollen die Daten zu den erfolgten Probenahmen im Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst (ASAN) erfasst und verwaltet werden (Abs. 3)

Auch ist es wichtig, dass die Laboratorien negative Untersuchungsresultate umgehend melden (Abs. 4), um von der Moderhinke freie Schafhaltungen das freie Verbringen ihrer Tiere möglichst rasch zu ermöglichen (vgl. Art. 229e Abs. 1).

Art. 229e

Für den Erfolg der nationalen Bekämpfung ist es wichtig, dass nur noch Tiere aus «moderhinkefreien» Schafhaltungen in Kontakt mit Tieren anderer Bestände kommen. Dies gilt insbesondere auch für das Verbringen von Tieren auf Schafmärkte, Ausstellungen, Viehauktionen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die gemeinsame Weidung (z.B. Sömmerung auf der Alp), weil in diesen Fällen Tiere aus verschiedenen Beständen zusammenkommen und den Erreger weiterverbreiten könnten.

Deshalb sollen ab Beginn des Bekämpfungsprogramms jeweils während der Untersuchungsperiode nur noch Schafe in andere Schafhaltungen verbracht werden dürfen, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, bei welcher die letzte amtliche Untersuchung das Vorliegen des Moderhinkeerregers ausgeschlossen hat (Abs. 1 Bst. a).

Als Erleichterung für die Tierhaltenden soll der Tierverkehr während der Untersuchungsperiode zwischen Schafhaltungen, bei welchen die Untersuchung noch nicht durchgeführt worden ist, bis zum Vorliegen eines Untersuchungsresultats weiterhin möglich sein (Abs. 1 Bst. b). So können auch weiterhin Schafe auf gemeinsame Winterweiden oder auf die im Winter stattfindenden Schafmärkte verbracht werden. Jedoch dürfen von solchen Weiden oder Märkten Schafe nur zurück auf noch nicht untersuchte Tierhaltungen verbracht werden.

Zwischen den Untersuchungsperioden, d.h. jeweils vom 15. April bis zum 15. Oktober dürfen hingegen nur noch Schafe aus bestätigt moderhinkefreien Schafhaltungen verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann jedoch in bestimmten Fällen unter Auflagen Ausnahmen genehmigen (Abs. 2).

Art. 229f

Mit der kommerziell verfügbaren Impfung gegen die Moderhinke können während ca. 4 Monaten die Symptome der Erkrankung gemindert oder unterdrückt werden. Allfällig im Schafbestand vorhandene Moderhinkeerreger werden damit aber nicht eliminiert. Auch schützt eine Impfung alleine nicht vor der Einschleppung des Erregers in den Bestand.

Weil für die Diagnostik mit dem Labortupfertest im Schafbestand eine risikobasierte Auswahl von Schafen erfolgt, ist es wichtig, dass allfällig betroffene Tiere nicht durch das Kaschieren der Krankheitssymptome übersehen werden. Deshalb soll die Impfung jeweils vier Monate vor Beginn einer neuen Untersuchungsperiode verboten sein (Abs. 2). Dies bedeutet, dass die Impfung bereits vier Monate vor Beginn des Bekämpfungsprogramms verboten ist. Während der Untersuchungsperiode soll die Impfung erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsresultats in der Schafhaltung zulässig sein (Abs. 1).