Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Art. 312 Abs. 2 Bst. e

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, welche aufgrund der Erwähnung von ALIS in Art. 229c Abs. 2 erforderlich ist.

III. Änderung anderer Erlasse

1. TVD-Verordnung

Die TVD-Verordnung (SR 916.404.1) soll dahingehend ergänzt werden, dass in der Tierverkehrsdatenbank der Moderhinkestatus von Schafen sowie von Tierhaltungen mit Schafen ersichtlich sein wird. Da der Bezug dieser Daten direkt aus ASAN erfolgt, ist eine Ergänzung von Artikel 4 nicht passend, sondern es soll eine neue Bestimmung geschaffen werden, in welche auch der Bezug von Daten bezüglich des BVD-Status von Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, welcher ebenfalls direkt aus ASAN erfolgt, integriert wird (Art. 4b). Aufgrund dieser Änderung können die Absätze 3 und 4 von Artikel 4 aufgehoben werden. Ebenfalls um den Moderhinkestatus von Schafen ergänzt werden die Artikel 12 und 16, welche die Einsichtsrechte in die Daten der TVD regeln.

Weiter sollen in Anhang 1 Ziffer 5 die Daten zu Hausgeflügel, die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD) melden müssen, angepasst werden. Künftig soll zusätzlich das Alter in Lebenswochen bei der Einstallung angegeben werden (Bst. f). Diese Information hilft den zuständigen Behörden, den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem bei den Geflügelhaltungen die Proben nach Artikel 257 Absatz 2 und 6 TSV zu erfolgen haben. Fakultativ soll zudem künftig für die Geflügelhaltenden die Möglichkeit bestehen, in der TVD Angaben zum Stallgebäude (z.B. «Halle links», «Auslauf rechts») zu machen (Bst. h). Diese Angabe kann dabei helfen, die einzelnen Herden einer Geflügelhaltung besser voneinander zu unterscheiden.

2. ISVet-Verordnung

In der ISVet-Verordnung werden beauftragte Dritte in Artikel 4 Buchstabe g als eine der Stellen aufgeführt, die online Daten in ASAN und in ALIS bearbeiten können. Im Gegensatz zum Abschnitt zu ASAN, welcher eine spezifische Norm zum Zugriff durch beauftragte Dritte enthält (Art. 11), enthält der Abschnitt zu ALIS keine solche Bestimmung. Zur Sicherung der Zugriffsberechtigung von beauftragten Dritten im Rahmen des nationalen Programms zur Bekämpfung der Moderhinke (vgl. Erläuterungen zu Art. 229a – 229c) soll Artikel 19 dahingehend ergänzt werden, dass beauftragten Dritten ein online-Zugriffsrecht auf die Untersuchungs- und die Standarddaten des Laborinformationssystems ALIS zur Erfüllung der Aufgaben gemäss ihrem Auftrag gewährt wird (Bst. e). Der Einleitungssatz bedarf einer redaktionellen Anpassung.

IV. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Für das nationale Bekämpfungsprogramm der Moderhinke (vgl. Art. 229 – 229i) wird eine Erweiterung von ASAN erforderlich sein, dessen Kosten ca. 180'000.- Franken betragen. Dazu