Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Art. 180c Abs. 1
Die EU hat aufgrund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen mit der Verordnung 2018/9694 das spezifizierte Risikomaterial von Schafen und Ziegen angepasst. Die Tonsillen von über zwölf Monate alten Schafen und Ziegen sowie von Schafen und Ziegen, bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie die Milz und der Krummdarm von Schafen und Ziegen jeden Alters gelten nach dieser Verordnung nicht mehr als Risikomaterial. Nach wie vor zum Risikomaterial gehören das Gehirn in der Gehirnschale, die Augen und das Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat. Diese Nebenprodukte müssen aus der Futter- und Lebensmittelkette entfernt werden. Die Änderung der oben aufgeführten Verordnung soll in die TSV übernommen werden.
Art. 218 Sachüberschrift und Abs. 2
Mit dem Nachweis der CAE-Freiheit in der Schweiz wurde 2018 die aktive CAE-Überwachung durch den Veterinärdienst Schweiz eingestellt. Absatz 2 von Artikel 218 kann daher gestrichen werden. Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Überwachung von CAE als notwendig erachtet werden sollte, kann diese gestützt auf Artikel 76a (nationales Überwachungsprogramm) erfolgen. Folglich kann Artikel 218 Absatz 2 aufgehoben werden. Dies führt auch zu einer Anpassung der Sachüberschrift.
Gliederungstitel vor Art. 228 und Artikel 228
Die Krankheit Moderhinke betrifft prinzipiell Schafe. Deshalb soll deren Bekämpfung in erster Linie auf diese Spezies ausgerichtet werden.
Nebst Schafen können in seltenen Fällen auch Ziegen und Steinböcke an der Moderhinke erkranken. Rinder und weitere Wiederkäuer sind weniger empfänglich, können jedoch zur Weiterverschleppung des Erregers beitragen. Deshalb soll die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Möglichkeit haben, gegebenenfalls auch bei anderen Wiederkäuern, welche als Haustiere gehalten und mit Schafen vergesellschaftet gehalten werden, Massnahmen ergreifen zu können, wenn dies für die Bekämpfung der Moderhinke beim Schaf notwendig ist.
Art. 228a
Die Erkrankung wird durch das Bakterium Dichelobacter nodosus ausgelöst. Grundsätzlich können zwei Formen unterschieden werden: benigne und virulente Bakterienstämme. In der Regel verursacht nur der Befall mit virulenten Stämmen einen Ausbruch der Moderhinke bei Schafen. Deshalb sollen die Vorschriften zur Bekämpfung der Moderhinke nur bei Vorliegen dieser Bakterienstämme gelten.
2013 wurde an der Vetsuisse-Fakultät der Universität Bern eine labordiagnostische Methode entwickelt, welche den Nachweis von Dichelocacter nodosus ermöglicht und zuverlässig zwischen benignen und virulenten Stämmen unterscheidet. Dazu wird mit Wattestäbchen Unter-
4 Verordnung 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei kleinen Wiederkäuern; Abl. L 174 vom 10.7.2018, S. 12.