Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Seit Juni 2015 hat das BLV im Rahmen eines Projektes zusammen mit den wichtigsten Akteuren der Schafhaltung in der Schweiz ein nationales Bekämpfungsprogramm für die Moderhinke erarbeitet. Damit sollen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Moderhinke langfristig und nachhaltig gesenkt werden.

Art. 229

Das Bekämpfungskonzept sieht vor, jeweils im Winterhalbjahr alle Schafherden in der Schweiz auf das Vorhandensein des Moderhinkeerregers zu kontrollieren (Abs. 2). Während dieser Zeit (Untersuchungsperiode) befinden sich die meisten Schafe in ihrer Tierhaltung und es findet deutlich weniger Tierverkehr statt als in den wärmeren Jahreszeiten.

Das Bekämpfungsprogramm soll das Vorkommen der krankheitsverursachenden Bakterienstämme innerhalb von fünf Jahren auf unter 1 % aller Schafhaltungen der Schweiz senken (Abs. 3).

Der Beginn der nationalen Bekämpfung setzt voraus, dass alle Akteure vorbereit sind. Insbesondere muss zuerst die neue Tierverkehrskontrolle der Kleinwiederkäuer5 eingeführt und die Tierverkehrsdatenbank konsolidiert worden sein. Nach Absprache mit den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten sowie den wichtigsten Branchenvertreterinnen und -vertretern wird das BLV bestimmen, in welchem Jahr die Bekämpfung beginnen soll. Die Details des Ablaufs des Bekämpfungsprogramms wird es zwecks schweizweiter Harmonisierung des Kontrollablaufs in einer technischen Weisung regeln (Abs. 5).

Die Organisation und Durchführung der Kontrollen der einzelnen Schafbestände liegt grundsätzlich in der Verantwortung der Kantone, die für die fristgerechte Umsetzung des Programms zu sorgen haben (Abs. 4). Eine fristgerechte Umsetzung bedingt, dass sie rechtzeitig vor Beginn der Kontrollsaison z.B. genügend Personal für die Probenahme rekrutiert und die Laboratorien für die Untersuchungen bestimmt haben.

Art. 229a – 229c

Für die teilweise Finanzierung des nationalen Bekämpfungsprogramms der Moderhinke soll gestützt auf Artikel 31a TSG von den Tierhaltenden eine zeitlich befristete Abgabe erhoben werden (Art. 229b). Diese definiert gleichzeitig den von den Kantonen zu tragenden Kostenanteil.

Zu den anrechenbaren Kosten gehören die für die Durchführung des nationalen Bekämpfungsprogramms notwendigen Kosten (Art. 229a Abs. 1). Zudem werden die Höhe der Entschädigung für im Rahmen des Programms geleistete Drittleistungen festgelegt (Art. 229a Abs. 2). Die Probenahme soll durch eine Pauschale von 125 bis 200 Franken entschädigt werden, je nach Grösse und Lage der Tierhaltung. Das BLV wird in der technischen Weisung zum Bekämpfungsprogramm (vgl. Art. 229 Abs. 5) die Kriterien für die Bemessung der Pauschale festsetzen.

Die verschiedenen Laboratorien, welche im Rahmen des Bekämpfungsprogramms anerkannte Laboruntersuchungen anbieten, teilen dem BLV und den Kantonen jeweils vor Beginn

5 Vgl. dazu die Änderung der TSV unter AS 2018 2069, die per 1.1.2020 in Kraft tritt.