Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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einer neuen Untersuchungsperiode ihren Tarif für die Untersuchung einer Sammelprobe mit, der maximal 40 Franken betragen darf (Art. 229a Abs. 2 Bst. b i.V.m. Abs. 3).
Die Schafhaltenden sollen mit einer jährlichen Abgabe ungefähr die Hälfte der Kosten für die anfallenden Laboruntersuchungen übernehmen, während die Kantone die restlichen anrechenbaren Kosten tragen (Art. 229c Abs. 1). Die Kosten für die Laboruntersuchung steigen nicht linear mit der Grösse der Schafhaltung an. Je nach Anzahl Tiere in dem zu beprobenden Schafbestand fallen eine bis drei Sammelproben an (eine Sammelprobe umfasst die Tupferproben von einem bis zu zehn Tieren). Es müssen jedoch maximal drei Sammelproben pro Schafbestand genommen werden, da ab dreissig Tieren insgesamt drei nach bestimmten Kriterien genommenen Sammelproben ausreichen, um das Vorhandensein des Moderhinkeerregers im Bestand mit genügend Sicherheit bestätigen oder ausschliessen zu können). Die Tierhaltenden beteiligen sich durch eine jährliche Pauschale pro Sammelprobe an den Kosten für die Laboruntersuchung.
Der genaue Betrag dieser Pauschale wird vom BLV jeweils vor Beginn einer neuen Untersuchungsperiode so berechnet, dass der Anteil der Schafhaltenden die Hälfte der Kosten der Laboruntersuchungen und die Portokosten sowie die Kosten für das Inkasso abdeckt (Art. 229b Abs. 4). Die Gesamtkosten für die Laboruntersuchungen bestehen jeweils aus den Kosten für die Untersuchung aller Schafhaltungen während der Untersuchungsperiode sowie den Kosten für eine allfällige Untersuchung zur Überprüfung einer durchgeführten Sanierung pro betroffene Schafhaltung (vgl. Art. 229a Abs. 1 Bst. a und b). Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung allfälliger weiterer Proben sind nicht mehr Teil der Kosten des Bekämpfungsprogramms.
Das BLV wird die Abgaben nicht selber erheben, sondern eine/n Dritte/n, beispielsweise die Identitas, mit der Erhebung beauftragen. Diese/r wird mit den erhobenen Abgaben direkt die einzelnen Laboratorien bezahlen, entsprechend der Anzahl der von ihnen durchgeführten Untersuchungen, deren Resultate sie im Informationssystem für Labordaten (ALIS) eingeben. Der dafür notwendige Zugriff auf ALIS wird der oder dem Dritten durch eine Änderung der Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V, SR 916.408) gewährt (Vgl. Ziff III, Nr. 2).
Die Laborkosten, welche nicht durch die Abgaben der Schafhaltenden gedeckt werden, stellen die Laboratorien dem Kanton in Rechnung, welcher die Untersuchung der Probe in Auftrag gegeben hat (Art. 229c Abs. 3).
Sollte nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms ein Restbetrag der von den Schafhaltenden eingenommen Abgaben übrigbleiben, so wird dieser anteilsmässig nach Anzahl Schafe an die Kantone, resp. an deren kantonale Tierseuchenkasse überwiesen (Art. 229c Abs. 4).
Art. 229d
Die Probenahme im Rahmen des nationalen Bekämpfungsprogramms sollen durch Personen durchgeführt werden, die in einem halbtägigen, vom BLV durchgeführten Kurs Grundkenntnisse über die Bekämpfung der Moderhinke und die korrekte Probenahme erwerben (Abs. 2). Sofern es sich dabei nicht um eine Tierärztin oder einen Tierarzt handelt, sondern beispielsweise um eine Praxisassistentin oder einen Praxisassistenten, hat die Probenahme unter tierärztlicher Verantwortung zu erfolgen (Abs. 1). Die Beprobung in den einzelnen Beständen erfolgt dabei risikobasiert. Dazu werden einzelne Schafe aus dem Bestand nach bestimmten Kriterien ausgewählt und beprobt.