Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Bereich Wassertiere verfügen. Dies ist dann der Fall, wenn sie oder er im Bereich Gesundheit von Wassertieren tätig ist, d.h. im Rahmen ihrer bzw. seiner Dienstleistungen auch die Behandlung von Wassertieren anbietet. Ein spezieller Fachtitel oder andere ähnliche Qualifikation werden jedoch nicht verlangt. Die Prüfung kann im Rahmen eines Betriebsbesuches, der Gegenstand einer Tierarzneimittelvereinbarung (vgl. Art. 10 der Tierarzneimittelverordnung [SR 812.212.27]) ist, erfolgen. Die Kosten dafür gehen zulasten der Tierhaltenden. Bei der Prüfung müssen die in Absatz 2 definierten Punkte dokumentiert werden. Die Dokumentation ist während fünf Jahren aufzubewahren und den Organen der Seuchenpolizei auf Verlangen vorzuweisen (Abs. 4).

Art. 51 Abs. 2bis

Nach Artikel 51 Absatz 2 erteilt der Kanton die Bewilligung zur künstlichen Besamung von Tieren. Bei der Vollzugstätigkeit der Kantone hat sich bisweilen die Frage nach der ausserkantonalen Gültigkeit der Bewilligung gestellt. Um klar zu stellen, dass die Gültigkeit auf den Kanton beschränkt ist, der sie erteilt hat, soll Artikel 51 mit einem entsprechenden Absatz ergänzt werden.

Art. 59 Abs. 1

Artikel 59 Absatz 1 nennt gegenwärtig die Verpflichtung von Tierhaltenden, ihre Tiere ordnungsgemäss zu warten und zu pflegen sowie die Vorkehren zu treffen, um sie gesund zu halten. Diese Bestimmung soll ergänzt werden um die Pflicht, Tierarzneimittel umsichtig einzusetzen und die Biosicherheit in ihrem Betrieb zu garantieren (vgl. zum Begriff der Biosicherheit die Erläuterungen zu Art. 6 Bst. lter.). Diese beiden Punkte sind für die Gewährleistung einer guten Tiergesundheit und damit auch für das Tierwohl unerlässlich. Der Einsatz von Tierarzneimitteln ist dann erforderlich, wenn er für die Heilung eines kranken Tieres notwendig ist und dadurch unnötiges Leiden vermieden werden kann. Allerdings soll er mit Bedacht und nur soweit als nötig vorgenommen werden. Mit dieser Ergänzung erfolgt eine Angleichung an das Recht der EU, welche in ihrem kürzlich verabschiedeten Tiergesundheitsrecht3 Personen, die für Tiere verantwortlich sind, in Bezug auf deren Gesundheit stärker in die Pflicht nimmt (Art. 10). Mit ihr wird die Pflicht der Tierhaltenden nach Artikel 11 TSG verdeutlicht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.

3. Abschnitt (Art. 104 und 105)

Vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. b und c.

Art. 116 Abs. 2, Art. 118, Art. 118a und Art. 119

Die OIE hat 2006 die Inkubationszeit der Klassischen Schweinepest von sechs auf zwei Wochen verkürzt und 2008 die der Afrikanischen Schweinepest von 40 Tagen auf 15 Tage. Diese

3 Verordnung 2016/429 der Kommission und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“); Abl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.