Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Inkubationszeiten werden auch im neuen Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union (siehe Fussnote 3) genannt. Es erscheint daher nicht mehr angezeigt, die Inkubationszeit von 40 Tagen beizubehalten. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass dies bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in der Schweiz sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch mit Blick auf den Tierschutz erhebliche Folgen hätte für die Schweinebetriebe, die sich innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone befinden. Folglich wird die Inkubationszeit auf 15 Tage verkürzt (Art. 116 Abs. 2).
Bei der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist die Gefahr der Ansteckung durch einen benachbarten Betrieb deutlich geringer als bei der Klassischen Schweinepest (KSP). Daher können die allgemeinen Artikel betreffend hochansteckende Tierseuchen (Art. 77 ff.) auf die ASP, jedoch nicht auf die KSP angewendet werden. Da der Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen für beide Seuchen getrennt zu regeln ist, gelten die Änderungen von Art. 118 ausschliesslich für die ASP. Der neue Art. 118a gilt für die KSP und Art. 119 gilt für die Änderungen für die Aufhebung der Sperrmassnahmen in der Überwachungszone.
Art. 126 Bst. a
Vgl. Erläuterungen zu Art. 2 Bst. b und c.
Art. 134 Abs. 1 Bst. f
Beim Ausbruch von Milzbrand sollen die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt künftig zusätzlich zu den bereits vorgesehenen Massnahmen die Pasteurisation der Milch der verbleibenden Tiere des gesperrten Bestandes anordnen. Diese Vorgabe ist Teil der gemeinsamen Empfehlungen der OIE, der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und erfüllt somit die Vorschriften für Exporte in bestimmte Drittländer wie beispielsweise Russland.
Art. 174e Abs. 1 Bst. f sowie Abs. 2 und 2bis
Betriebe mit einem BVD-Seuchenfall haben ein erhöhtes Risiko, in den auf den Seuchenfall folgenden Monaten erneut einen BVD-Seuchenfall im Bestand zu haben. Neben dem Sperren der potentiell infizierten trächtigen Kühe im Bestand und dem Testen derer neugeborenen Kälber auf BVD, soll als zusätzliche Massnahme zur (Früh-)Erkennung bzw. zum Ausschluss einer allfälligen erneuten BVD-Infektion innerhalb eines Jahres nach Aufhebung aller Sperren, d.h. der Sperre 1. Grades nach Artikel 69 und allfälligen Verbringungssperren nach Artikel 68a, eine Gruppe junger Rinder serologisch auf BVD untersucht werden (Abs. 2bis). In Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 der französischen Fassung sind redaktionelle Präzisierungen notwendig.