Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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Art. 238 Abs. 3 Bst. a sowie Art. 238a Abs. 1 Bst. a und abis, Abs. 1bissowie Abs. 2 Ein-

leitungssatz und Bst. b

Jungtiere stecken sich beim Saugen von Milch bei Tieren an, die den Erreger der Paratuberkulose ausscheiden. Die Tötung und Entsorgung der saugenden Jungtiere im Seuchenfall kann jedoch für die Tierhalterin oder den Tierhalter eine einschneidende Massnahme sein. Da infizierte Jungtiere im Gegensatz zu den verseuchten Tieren den Erreger vorerst noch nicht oder zumindest nicht in grossen Mengen ausscheiden, besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit, diese Tiere umgehend aus dem Bestand zu entfernen und zu töten. Damit eine Wertgewinnung dieser Jungtiere noch möglich ist, sollen die Tiere maximal bis zum Alter von 12 Monaten im Bestand verbleiben und geschlachtet werden dürfen. Die Tiere sollen aber unter Verbringungssperre verbleiben und den Betrieb nur zur direkten Schlachtung verlassen dürfen.

Art. 257

Bei der Salmonellenüberwachung beim Geflügel sollen künftig einige Probenahmen, für welche bislang eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt zuständig war, durch die Geflügelhalterin bzw. den Geflügelhalter genommen werden (Abs. 2). Deren Selbstkontrolle für sichere Lebensmittel auf den Markt zu bringen, wird dadurch erweitert und gestärkt. Die kantonalen Veterinärdienste werden eine Anleitung zur Probenahme erstellen, welche die Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter bei der Probenahme unterstützen wird. Für Probenahmen bei Zuchttieren soll das Untersuchungsintervall während der Legezeit von alle zwei auf alle drei Wochen verlängert werden (Abs. 4).

Für Masttiere werden Erleichterungen vorgesehen, sofern bei mehreren aufeinanderfolgenden Probenahmen kein Salmonella-Erreger nachgewiesen wurde (Abs. 5). Sobald jedoch eine Herde wieder positiv auf Salmonellen getestet wird, müssen erneut alle Herden während eines Jahres negativ auf Salmonellen getestet werden, bevor eine Probenahme einmal pro Jahr ausreicht.

Aufgrund der verstärkten Selbstkontrolle durch die Geflügelhaltenden soll der Veterinärdienst künftig weniger Proben nehmen müssen. Die Probenahme soll zudem nicht nur durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt genommen werden können, sondern auch durch eine andere Mitarbeiterin oder einen anderen Mitarbeiter des kantonalen Veterinärdienstes oder von diesen beauftragten Tierärztinnen und Tierärzte, die über die dafür notwendigen Kenntnisse verfügen (Abs. 6).

Art. 258 Abs. 1bis

Die Pflicht der Laboratorien, der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt eine Kopie der Befunde zuzustellen, wird überflüssig, wenn der kantonale Veterinärdienst selbst die Untersuchung der Proben in Auftrag gibt. Als Auftraggeber wird er ohnehin eine Kopie des Untersuchungsberichts erhalten. Absatz 1biskann daher aufgehoben werden.

Art. 259 Abs. 1 Bst. a und b

Präzisierung des Verweises auf die Salmonella-Serotypen und Verallgemeinerung der Formulierung zur serologischen Untersuchung.