Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten

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suchungsmaterial aus dem Zwischenklauenspalt genommen und im Labor mittels einer PCR-Reaktion untersucht. Diese Methode wird inzwischen insbesondere in den Kantonen Graubünden und Glarus bereits systematisch eingesetzt und hat sich gut etabliert. Ihr Einsatz soll im Rahmen einer technischen Weisung detailliert festgelegt werden. Weitere Diagnostikmethoden, welche allenfalls noch entwickelt werden, können in Zukunft ebenfalls vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) anerkannt werden.

Art. 228b

Liegt in einem Schafbestand der Verdacht auf das Vorhandensein des Moderhinkeerregers vor, so muss zur Verhinderung der Weiterverschleppung der Krankheit die betroffene Schafhaltung vorübergehend mittels einer einfachen Sperre 1. Grades belegt werden, bis eine von der Kantonstierärztin oder vom Kantonstierarzt angeordnete Untersuchung den Verdacht widerlegt.

Art. 228c

Im Seuchenfall verhängt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt eine einfache Sperre

1. Grades über die betroffene Schafhaltung resp. verlängern sie die Sperre nach Artikel 228b. Die Sperre gilt dabei nur für die Schafbestände der betroffenen Tierhaltung, es sei denn, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ordne die Massnahmen gestützt auf Artikel 228 Absatz 2 auch bei anderen Haustieren an.

In der Regel werden Schafbestände mittels guter Klauenpflege und regelmässigen Klauenbäder mit geeigneten Desinfektionsmitteln saniert. Die Wahl des für den betroffenen Schafbestand besten Vorgehens bleibt jedoch grundsätzlich den Tierhaltenden (ev. nach Absprache mit der Bestandestierärztin oder dem Bestandstierarzt) überlassen.

Die Sperre nach einer erfolgreichen Sanierung darf erst nach einem negativen Resultat einer Nachuntersuchung der Schafhaltung wieder aufgehoben werden.

Art. 228d

Die Moderhinke kann i.d.R. durch gutes Herdenmanagement vermieden und durch geeignete Sanierungsmethoden geheilt werden. Tierverluste, die der Tierhalterin oder dem Tierhalter durch den Seuchenfall oder durch behördlich angeordnete Massnahmen im Rahmen der Seuchenbekämpfung erfolgen, werden nicht entschädigt.

5a. Abschnitt: Nationales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke

Die Moderhinke der Schafe, welche auch ein ernsthaftes Tierschutzproblem darstellt (vgl. Erläuterungen zu Art. 4), wird im Kanton Graubünden (später auch im Kanton Glarus und im Fürstentum Liechtenstein) systematisch bekämpft. Trotzdem kommt es immer wieder zu Rückschlägen durch Wiedereinschleppung der Krankheit in bereits sanierten Herden. Als Ursache dafür wird u.a. die gemeinsame Sömmerung mit Schafen aus anderen Kantonen vermutet. Dies hat gezeigt, dass der Moderhinkeerreger durch einzelne Schafhalterinnen und Schafhalter, aber auch auf regionaler oder kantonaler Ebene auf Dauer nicht erfolgreich bekämpft werden kann. Mit der Annahme der Motion Hassler 14.3503 – Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke der Schafe hat das Parlament daher den Bundesrat beauftragt, die Voraussetzungen für eine schweizweit koordinierte Bekämpfung der Moderhinke der Schafe zu schaffen. Mit dem vorliegenden Abschnitt soll die Motion nun umgesetzt werden.