Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/73: Änderung der Tierseuchenverordnung · 17 Seiten
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Art. 229g
Fällt ein Untersuchungsresultat auf Moderhinke positiv aus und wird somit das Vorhandensein des Moderhinkeerregers in einer Schafhaltung festgestellt, so wird der entsprechende Bestand gesperrt und muss umgehend saniert werden.
Wie in den Ausführungen zu Artikel 228c erwähnt, gibt es je nach Ausgangslage und Schafhaltung verschiedene Vorgehensweisen für eine erfolgreiche Sanierung der Moderhinke. Die Tierhaltenden entscheiden selbst, welche Methode und genaues Vorgehen sie für die Sanierung anwenden. Das BLV wird Ihnen Informationen zu erprobten Sanierungsmethoden zur Verfügung stellen.
Eine weitere Untersuchung muss den Erfolg der Sanierung nachweisen, bevor die einfache Sperre 1. Grades wieder aufgehoben werden kann (vgl. Art. 228c Abs. 1 Satz 2).
Der Kantonstierarzt kann in bestimmten Fällen mit dem Einverständnis der Tierhalterin oder des Tierhalters auf eine Probenahme verzichten und direkt die Bestandessanierung anordnen (Abs. 2). So können bei offensichtlichem, klinisch manifestem und eindeutigem Moderhinkebefall die entsprechenden Untersuchungskosten eingespart werden.
Auch bei positiv getesteten Schafhaltungen soll der Kantonstierarzt die Möglichkeit haben, unter bestimmten, risikovermindernden Auflagen Ausnahmen von der Sperre zu gestatten (Abs. 3). So können Tiere aus Beständen, die von der Moderhinke betroffen sind, vor der Schlachtung auf designierten, separaten Schafmärkten aufgeführt werden.
Art. 229h
Die umgehende Sanierung ist grundsätzlich im Interesse der Tierhaltenden, wenn sie ihre Tiere im Frühjahr rechtzeitig zur Sömmerung verbringen wollen. In Fällen, in denen den Anordnungen der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes jedoch keine Folge geleistet wird, soll diese/r zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Moderhinke die Probenahme und oder die Massnahmen zur Sanierung einer Schafhaltung auf Kosten der Tierhaltenden vornehmen können.
Art. 229i
Da das Bekämpfungsprogramm auf fünf Jahre befristet ist, ist es wichtig, noch vor dessen Abschluss darüber zu entscheiden, wie es danach weitergehen soll. Deshalb wird das BLV in Absprache mit den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Schafbranche laufend den Fortschritt der Bekämpfung analysieren und rechtzeitig das weitere Vorgehen bestimmen. Das BLV wird jeweils zu den während des Programms vorgenommenen Analysen und über die Evaluation des Bekämpfungsprogramms nach dessen Ende einen Bericht verfassen.
Zeichnet sich ab, dass das angestrebte Bekämpfungsziel erreicht wird, kann die Moderhinke beispielsweise nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms im Rahmen des jährlichen Überwachungsprogramms nach Artikel 76a mittels Stichproben überwacht werden. Dies würde es erlauben, den erreichten Gesundheitsstatus der Schweizerischen Schafhaltung zu halten und nötigenfalls Massnahmen vorzusehen.
Ebenfalls ist es möglich, dass dem Bundesrat nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms oder bei grundlegender Veränderung der Ausgangslage eine Änderung der Tierseuchenverordnung in Bezug auf die Moderhinke beantragt wird.